Der Schaden durch den Fahrzeuggebrauch – Privathaftpflicht- oder Kfz-Haftpflichtversicherung?

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Häufig wird ein Schaden nicht durch den unmittelbaren Gebrauch eines Fahrzeuges, also den klassischen „Unfall", verursacht, sondern lediglich im Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch. Typische Beispiele hierfür sind Schäden durch den wegrollenden Einkaufswagen beim Beladevorgang eines Pkw, Schäden beim Entladen eines Kraftfahrzeuges oder auch mit der Vorbereitung der Fahrt in Zusammenhang stehende Handlungen, bspw. das Öffnen des Garagentores und dadurch entstehende Schäden an fremden Sachen etc..

Bei einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten stellt sich dann die Frage, ob und vor allem welche Versicherung hierfür am Ende in Anspruch genommen werden kann. Erster Ansprechpartner ist dann regelmäßig - soweit vorhanden - die eigene Privathaftpflichtversicherung, schließlich wurde der Schaden ja nicht unmittelbar durch den Pkw bzw. einen Unfall mit dem Pkw verursacht. Ebenso regelmäßig versucht es sich die Haftpflichtversicherung dann mit dem  Hinweis auf die so genannte Benzinklausel einfach zu machen und lehnt die Einstandspflicht wegen einer ständig in den Bedingungen zu findenden Klausel folgenden  Inhalts ab:

„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden."

Es wird dann darüber gestritten, was unter dem „Gebrauch des Fahrzeuges" zu verstehen ist. Für viele Haftpflichtversicherungen soll es ausreichen, dass eine „typische Fahrerhandlung" vorgelegen (Be- und Entladen, Abstellvorgang, Fahrtantritt etc.) und ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges bestanden hat. Dem Versicherungsnehmer wird dann „anheimgestellt", den Schaden der Pkw-Haftpflichtversicherung zu melden, was freilich eine kostenträchtige Rückstufung zur Folge hat.

Dieser Auffassung hat der BGH (Bundesgerichtshof) eigentlich bereits mit Urteil vom 13.12.2006, IV ZR 120/05 eine Absage erteilt und darauf hingewiesen, dass sich eine Gefahr verwirklicht haben muss, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist - es muss also zum Schaden gekommen sein, gerade weil sich ein Gebrauchsrisiko des Kfz verwirklicht hat.

Damit die „Benzinklausel" zugunsten des Versicherers greift, reicht danach ein bloßer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch ebenso wenig aus wie eine „typische Fahrerhandlung". Dies gilt es der Haftpflichtversicherung im Einzelfall deutlich vor Augen zu führen.

Christoph Kleinherne

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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