Der Scheidungshund

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Auch wenn in den meisten Familien Tiere als echte Familienmitglieder angesehen werden, sind sie unter rechtlichen Gesichtspunkten wie Sachen zu behandeln und somit dem ehelichen Hausrat im Sinne des § 1361a BGB zuzuordnen. Können sich die Eheleute über eine Verteilung des gemeinsamen Hausrats nicht einigen, entscheidet das Familiengericht nach den Grundsätzen der Billigkeit. 

Auch die Zuweisung des Hundes als gemeinsamer Hausratsgegenstand muss daher grundsätzlich nach Billigkeit erfolgen. Dabei sollte es streng genommen nicht in erster Linie um das Wohl des Hundes gehen, sondern darum, den Eheleuten eine sinnvolle Teilhabe an dem Hund zu ermöglichen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat nun aber am 07.012.2016 tierschutzrechtliche Aspekte gegenüber familienrechtlichen Gesichtspunkten in den Vordergrund gestellt, sich also am Tierwohl, statt an materiellen Gesichtspunkten, orientiert. In dem entschiedenen Fall hatte die Ehefrau kurz nach der Trennung die sechs gemeinsamen Hunde zu sich geholt. Zwei der Hunde verstarben kurze Zeit später. Der Ehemann beantragte, ihm zwei der vier verbliebenden Hunde im Rahmen der Hausratsverteilung zuzusprechen. Das OLG stellte zunächst fest, dass beide Eheleute gleich gut geeignet seien, sich um die Hunde zu kümmern. Das Rudel, das durch den Tod der zwei Tiere und den Verlust des Ehemannes als Rudelmitglied ohnehin schon auseinandergerissen war, sollte aber nicht erneut getrennt werden. Die Ehefrau durfte alle vier Hunde behalten.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann/Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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