Der Streit der Ehefrauen um die Lebensversicherung

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Bei einer Scheidung ist auch daran zu denken, wie es mit den Versicherungen weiter geht. Das Landgericht Coburg hatte über die Klage der ersten Ehefrau eines Versicherungsnehmers gegen die Versicherung ihres Ex-Ehemannes zu entscheiden. Die Klage wurde abgewiesen, was dann das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg bestätige. Die Klägerin war davon ausgegangen, dass sie aus der Versicherung bezugsberechtigt gewesen wäre und die Versicherung nicht an die zweite Ehefrau hätte auszahlen dürfen.

Der verstorbene Ex-Ehemann der Klägerin schloss 1975 im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er die Klägerin. Die Ehe wurde 1994 geschieden. Im September 2002 heiratete der Mann erneut. Als er später verstarb, zahlte die Versicherung dem Wunsch der zweiten Ehefrau folgend an diese und einen Sohn die Versicherungsleistung aus.

Die Ex-Frau war jedoch der Ansicht, dass sie trotz der Scheidung weiterhin bezugsberechtigt sei. Nach den der Lebensversicherung zugrundeliegenden Richtlinien sei der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Auch hätte eine Bezugsberechtigung der Klägerin dem Willen des verstorbenen Ex-Ehegatten entsprochen. Die beklagte Versicherung meinte, dass der jeweils aktuelle Ehegatte als begünstigt anzusehen sei.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Landgericht habe die Richtlinien der Versicherung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs korrekt ausgelegt, so das OLG. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet, so sei davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gelte auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr bestehe. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass mit „Ehefrau“ eine konkrete Person bezeichnet sei. Im vorliegenden Fall verhalte es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher ging das Landgericht davon aus, dass sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich könne dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein solle, so die Richter. Sie wiesen darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so eindeutig zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhalten hätte. Da eine solche Regelung nicht getroffen worden sei, spreche dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.05.2010 (Az: 11 O 781/09); Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22.09.2010 (Az: 1 U 64/10)

Quelle: ARGE FamR im DAV


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