Der Streit um die Lebensversicherung: Erbe versus Bezugsberechtigter

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Angenommen, Sie sind mit einer Person XY gut befreundet und diese Person möchte ihren Nachlass regeln. XY errichtet ein Testament und setzt eine andere Person als Erben ein. Da XY auch Ihnen „etwas Gutes“ tun möchte und noch über eine Lebensversicherung verfügt, schreibt XY an die Versicherung und setzt Sie zum Bezugsberechtigten hinsichtlich seiner Lebensversicherung für seinen Todesfall ein. XY meint, nun alles getan zu haben, um seinen letzten Willen zu verwirklichen.

Diese Ansicht kann trügerisch sein!

Sollte der Erbe sich nämlich nicht dem „letzten Willen“ von XY fügen wollen, so hat er gute Möglichkeiten, dafür zu sorgen, dass er und nicht Sie die Versicherungsleistung erhält.

Bezugsberechtigung als Schenkungsversprechen

Die Rechtsprechung (vgl. BGH, 21.05.2008, Az.: IV ZR 238/06) sieht die Einräumung der Begünstigung nämlich als ein Schenkungsversprechen des XY an. Ein derartiges Schenkungsversprechen ist gemäß § 518 Abs.1 BGB allerdings nur gültig, falls dieses notariell beurkundet wurde, was XY unterließ und was in der Praxis wohl kaum vorkommen dürfte.

Versicherung als Bote des Verstorbenen

Die Rechtsprechung löst die Situation dadurch, dass die Versicherung mit der Einräumung der Begünstigung von XY beauftragt wurde, für den Fall seines Todes als Bote des XY Ihnen das Angebot des XY auf Abschluss eines Schenkungsvertrages zu überbringen und Ihnen die Versicherungsleistung zukommen zu lassen. Sie müssten dieses Angebot dann annehmen, was z. B. schon durch die Übermittlung der Bankverbindung an die Versicherung geschieht. Durch die Übermittlung des Schenkungsangebotes und die Zahlung des Geldes durch die Versicherung wäre die Schenkung dann wirksam vollzogen (§ 518 II BGB) und das ungültige Schenkungsversprechen „geheilt“. Und hier, nämlich in der Überbringung des Schenkungsversprechens durch die Versicherung als Boten des XY an Sie, liegt der „Knackpunkt“.

Der Erbe widersetzt sich dem Willen des Verstorbenen

Die Rechtsprechung besagt nämlich, dass der Erbe diesen Botenauftrag des verstorbenen XY widerrufen kann. Der Erbe widerruft also nicht die Begünstigung, denn diese ist durch den Todesfall unwiderruflich geworden, sondern nur den Botenauftrag für die Übermittlung des Schenkungsversprechens. Sollte dieses geschehen, bevor die Versicherung Sie informieren bzw. sogar zahlen konnte, so wird die Versicherung nicht mehr als Bote tätig und das Schenkungsversprechen wird an Sie im Namen des verstorbenen XY nicht mehr übermittelt.

Da das Schenkungsversprechen nicht mehr für XY an Sie übermittelt wird, besteht auch keine Möglichkeit, dass Sie dieses Angebot annehmen, sodass ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht zustande kommen kann. Einen schuldrechtlichen Rechtsgrund – nämlich eine Schenkung – für eine Zahlung der Versicherung an Sie kann daher nicht mehr hergestellt werden, sodass der Erbe (aus Bereicherungsrecht) einen Anspruch gegen Sie haben könnte, dass Sie den Anspruch auf die Versicherungsleistung an ihn abtreten, sodass der Erbe dann letztlich auch die Versicherungsleistung erhält.

Dies klingt sehr kompliziert und ist es auch.

Insbesondere erscheint es als sehr ungerecht, dass der Erbe einen Teil des letzten Willens des XY quasi mit Füßen treten darf und durch ein einfaches Schreiben an die Versicherung dafür sorgen kann, dass er und nicht Sie die Leistung aus der Versicherung erhält.

Wir unterstützen Sie in einem solchen Fall, den Willen des Verstorbenen durchzusetzen und dafür zu sorgen, dass Sie die Leistung aus der Lebensversicherung erhalten. UH


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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