Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren – Das Interesse des Antragstellers ist maßgeblich
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Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens, das wir vor dem Landgericht Hamburg nunmehr erfolgreich beenden konnten, wurde unsere Auffassung zur Berechnung des Streitwertes vom Hanseatischen Oberlandesgericht nochmals bestätigt.
Nachdem von Antragstellerseite das selbstständige Beweisverfahren eingeleitet wurde, nach entsprechendem Schriftsatzwechsel jedoch wieder zurückgenommen worden war, wurde von der Gegenseite (Antragstellerseite) der Einwand hervorgebracht, dass der Streitwert herabgesetzt werden müsse.
Der Streitwert wurde zunächst auf € 20.000,00 festgesetzt, sodann jedoch von Antragstellerseite bestritten und beantragt, diesen auf € 5.000,00 herabzusetzen. Unserer Auffassung nach entbehrt eine Herabsetzung des Streitwertes jeglicher rechtlichen Grundlage. Maßgeblich für den Streitwert ist stets das Interesse des Klägers bzw. des Antragstellers.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte nunmehr entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nochmals klargestellt, dass der Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens vom Interesse des Antragstellers abhängt. Das Interesse wird maßgeblich an dem Willen des Antragstellers festgemacht, der bei Anbringung der verfahrenseinleitenden Maßnahmen erkennbar ist. Der Streitwert orientiert sich daher am Umfang der Mangelbeseitigungskosten und damit daran, was der Antragsteller innerhalb des Beweisverfahrens festgestellt bzw. der Kläger eingeklagt haben möchte.
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Rechtsanwälte Streich & Kollegen
Herr Rechtsanwalt Finn Streich
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