Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

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Für Alleinerziehende ist die Erziehung ihrer Kinder oftmals nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Die finanzielle Situation verschlechtert sich häufig zudem dadurch, dass der andere Elternteil dem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. Dies stellt eine besondere Belastung dar, von denen nicht nur Frauen betroffen sind, sondern immer öfter auch Männer.

Um zumindest die finanzielle Situation für einen gewissen Zeitraum wenigsten zu mildern, besteht die Möglichkeit einen Vorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beantragen. Diese Sozialleistung ist leider nicht jedem bekannt, der Hilfe bei der (Allein-)Erziehung benötigt. Daher stelle ich im Folgenden die wichtigsten Informationen zum Unterhaltsvorschuss dar.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die mit dem alleinerziehenden Elternteil in einem Haushalt leben (ob im eigenen oder einem anderen, z.B. bei den Großeltern, spielt dabei keine Rolle) und der Unterhaltspflichtige kommt den Zahlungen des gesetzlichen Mindestunterhalts (Unterhalt für Minderjährige) nach § 1612a BGB nicht oder nur teilweise bzw. unregelmäßig nach.

Voraussetzung ist nicht, dass ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil vorliegt. Ist der andere Teil nicht leistungswillig, aber (zumindest zum Teil) leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des geleisteten Vorschusses in Anspruch genommen.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss und wie lange besteht er?

Für die Höhe des Unterhaltsvorschusses sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Mindestunterhalt maßgebend, wobei der Betrag um das Kindergeld in Höhe von derzeit 184 € zu kürzen ist. Damit ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Alter des anspruchsberechtigten Kindes

Regelbetrag (Mindestunterhalt)

Abzüglich 100% Kindergeld

Leistungen nach UVG

von 0 bis 5 Jahren

317 €

184 €

133 €

von 6 bis 11 Jahren

364 €

184 €

180 €


Es werden somit für Kinder bis unter 6 Jahren 133 € Vorschuss bezahlt und für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 €.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht maximal für 72 Monate. Wird der Geburtstag vor Ende der 72-Monantsfrist erreicht, so gilt dieser als Leistungsende. Es gibt keine Einkommensgrenze für Eltern.

Unter der Bedingung der Bemühungen seitens des Alleinerziehenden, ausstehende Unterhaltszahlungen seitens des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils zu veranlassen, kann auch Unterhaltsvorschuss rückwirkend für den Monat vor Antragstellung geltend gemacht werden.

Der Antrag auf Kostenvorschuss ist beim zuständigen Jugendamt schriftlich zu stellen (Antragsformulare können online abgerufen werden, möglich ist aber auch ein persönliches Vorsprechen beim Jugendamt).

Wird der Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt, kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt werden. Sollte der Widerspruch ebenfalls keinen Erfolg haben, ist der nächste Schritt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.


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