Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken am Beispiel von Fußballspielplänen

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Das Urheberrecht bringt man in erster Linie mit kreativen Leistungen wie Texten, Bildern oder Musik zusammen. Weniger bekannt ist, dass das auch die Hersteller von Datenbanken durch das Gesetz über Urheberrecht (UrhG) geschützt werden.

In diesem Beitrag wird auf diesen Schutz eingegangen, wobei als Fallbeispiel eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Schutzfähigkeit von Spielplänen für Fußballbegegnungen dient.

Die Rechtslage

Der Schutz von Datenbanken ist in § 87b UrhG verankert. Danach wird eine Leistung urheberrechtlich geschützt, wenn diese eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG ist, also

„[...] eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert."

Aus dem Gesetzestext wird deutlich, was dieser Schutz bezweckt: Es soll nicht die Schöpferkraft einer Leistung geschützt werden, sondern der Aufwand, der hinter einer Leistung steckt („wesentliche Investition"). Das Gesetzt meint damit den Zeitaufwand, die Arbeit und die Energie, die in einer erstellten Datenbank stecken kann. Es geht aber dabei nicht um die Investition, die dafür nötig ist, die Daten zu erzeugen, sondern um die Investition, bereits erzeugte und vorhandene Daten zu sammeln, anzuordnen und auffindbar zu machen.

Der Fall

Der EuGH hat entschieden, dass Spielpläne keinen urheberrechtlichen Schutz als Datenbank genießen (Az. C 604/10). Zum Hintergrund der Entscheidung: Das britische Unternehmen Football DataCo Ltd verwaltet Spielpläne und Statistiken britischer Fußballligen und lizenziert diese unter z. B. Zeitungen. Dieses Unternehmen ist unter anderem gegen Yahoo! UK Ltd vorgegangen, da diese die Spielpläne ohne Erlaubnis verwendet hatte, was eine Verletzung von geistigem Eigentum darstelle.

Dem haben sich die Richter des EuGH nicht angeschlossen: Kommt eine Datenbank in erster Linie aufgrund von bestimmten Regeln zustande (z. B. Auslosung der Spielbegegnungen), fehlt es an der erforderlichen geistigen Leistung. Nach Ansicht des EuGH reicht die Tatsache, [...] dass für die Erstellung der Datenbank unabhängig von der Erzeugung der darin enthaltenen Daten [...] ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, als solche nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank nach der Richtlinie 96/9 zu rechtfertigen, wenn durch diesen Arbeitsaufwand und diese Sachkenntnis keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt.

Damit wird klar, dass der Aufwand alleine zu keinem urheberrechtlichen Schutz führt, solange der Ersteller der Datenbank nicht eigene Erwägungen und Bezüge berücksichtigt. Der EuGH spricht hier von einer „Originalität bei der Auswahl oder Anordnung" der Daten.

Fazit & Handlungshinweis

Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung um eine Datenbank und deren Schutz, dann muss derjenige, der Schutz für eine Datenbank beansprucht, im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast zum Schutz der Datenbank entsprechend vortragen. Er muss also beweisen, dass es sich um eine durch das Gesetz geschützte Datenbank handelt und die Gegenseite die Datenbank ohne entsprechende Genehmigung nutzt.

So muss ein Datenbankhersteller darlegen,

  • welche Daten in welcher Weise gesammelt wurden;
  • nach welcher Systematik die Daten angeordnet wurden;
  • wie einzelne Daten zugänglich sind;
  • welcher Arbeits- und Zeitaufwand erforderlich war.

Es empfiehlt sich also für Datenbankhersteller stets, gewisse Dokumentationen zu führen, um bei möglichen Streitigkeiten die Nachweispflicht leichter erfüllen zu können.

Übrigens: Anders als bei schöpferischen Leistungen entstehen die Rechte an der Datenbank direkt bei dem Unternehmen/der Person, welche die Investition tätigt. D. h., es ist nicht wie bspw. bei einem angestellten Designer oder Fotografen eine Übertragung der Nutzungsrechte erforderlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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