"Der Verdacht beruht auf einer Meldung des NCMEC an das Bundeskriminalamt (BKA)"

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Die Situation: 

Bei Ihnen hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Ihnen wurde der Durchsuchungsbeschluss des örtlichen Amtsgerichts vorgelegt, in dem sich die Wendung findet:

"Der Verdacht beruht auf einer Meldung der NCMEC".

Was steckt dahinter? 

Dahinter steck die rein privat organisierte „National Center for Missing and Exploited Children“ in den USA. Es wird zwar immer wieder behauptet, dass dieses Unternehmen „halbstaatlich“ sei. Das ist aber schlicht falsch; das Gegenteil ergibt sich aus der eigenen Internetseite der Gruppierung.

Nutzt man amerikanische Internetdienste wie Google, Bing, Facebook, Instagram, Kik und viele andere, werden alle hochgeladenen Dateien automatisch überprüft. Stellt der Abgleich mit einer den Unternehmen vorliegenden Datenbank fest, dass es sich bei der Darstellung um eine solche handeln könnte (!), Den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigt, wird Meldung gemacht. Das läuft über die sog. CyberTipline.

Sobald die IT-Adresse des Verwenders auf Deutschland hinweist geht die entsprechende Nachricht an das Bundeskriminalamt, das wiederum die örtlichen Polizeibehörden informiert.

FunFact: Pro Jahr gehen dort ca. 35.000.000 Hinweise ein - und das soll fehlerfrei möglich sein?

Ist das rechtmäßig? 

Auf diese Weise besteht ein erster Verdacht, dass sich der Anschlussinhaber einer Straftat gemäß § 184b StGB (Kinderpornographie) oder § 184c StGB (Jugendpornographie – bis 2008 gar nicht strafbar) schuldig gemacht haben könnte. Die dann zuständige Staatsanwaltschaft beantragt den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, der ohne vertiefte Prüfung von den Amtsgerichten erlassen wird.

Es bestehen zwar schwere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens, weil hier amerikanische Privateinrichtungen Ermittlungen durchgeführt haben, die eigentlich Strafverfolgungsbehörden – egal ob in den USA oder in Deutschland – vorbehalten sind. Die Ermittlungsergebnisse privater Unternehmen sind grundsätzlich nicht geeignet, das Grundgesetz auf Unverletzlichkeit der Wohnung  (Art. 13 Grundgesetz) einzuschränken. Leider entspricht dies jedoch ständiger Übung der Amtsgerichte, was allerdings über kurz oder lang höchstgerichtlicher Überprüfung zuzuführen ist.

Was tun? 

Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, ist es wichtig, dass Sie keine Passwörter von Handys, Festplatten, Rechnern herausgeben und sich an der Durchsuchung nicht aktiv beteiligen. Sie müssen das nicht! Wichtig ist, dass Sie nicht den Versuch unternehmen, etwas zur Sache zu erklären. Das geht sehr häufig nach hinten los, egal, ob an der Sache etwas dran ist oder nicht. Dennoch: für Verteidigung ist es nie zu spät.

Rufen Sie an oder melden sich bei mir per Anruf, Mail oder WhatsApp. Senden Sie den Durchsuchungsbeschluss am besten gleich mit!

Mitteilung: Seit dem 1. Juli 2024 verfügt die Kanzlei Kötz Fusbahn über eine Zweigstelle in bei Glückstadt. Rechtsanwalt Dr. Kötz steht Ihnen damit bundesweit zur Verfügung, mit besonderem Fokus auf die Regionen Elmshorn, Itzehoe und Heide.

Dr. Daniel Kötz ist seit fast 30 Jahren im Internet. Er ist einer der ersten deutschen Fachanwälte für Urheber und Medienrecht. Er erzielt Freisprüche für seine Mandanten, wenn sie mit NCMEC-Meldungen belastet werden.

Foto(s): Frank Beer

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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