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Der verdächtige Erbe – die Waffe des notariellen Verzeichnisses | Teil 1

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In diesem Beitrag soll eine in der Rechtspraxis sehr häufige Thematik behandelt werden, die durch die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung besondere Aktualität gewonnen hat. 

Insbesondere Abkömmlinge eines Erblassers, aber auch dessen Ehegatten und Eltern, die durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, sind nach dem Gesetz pflichtteilsberechtigt, § 2303 BGB. Bekanntermaßen ist der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, der sich anhand einer Pflichtteilsquote zunächst aus dem wertmäßigen Bestand des Nachlasses errechnet. 

Darüber hinaus erfasst der Pflichtteilsanspruch insbesondere auch Schenkungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall, § 2325 Abs. 1 BGB. Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch beziffern kann, gibt ihm das Gesetz einen Auskunftsanspruch mit dem Inhalt, dass er vom Erben ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis und danach bzw. sogleich ein notarielles Verzeichnis verlangen kann, § 2314 Abs. 1 BGB. 

Weiter steht ihm auch ein Anspruch gegen den Erben zu, dass dieser nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft über mögliche Schenkungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tode erteilt. Im Grundsatz hat der Pflichtteilsberechtigte nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich selbst Auskünfte anderweitig einzuholen und ist auf den Erben insoweit weitgehend angewiesen. Wegen des Wertes von Nachlassgegenständen stehen dem Pflichtteilsberechtigten auch Wertermittlungsansprüche gegenüber dem Erben zu, soweit er sich nicht ohne Weiteres mit dem Erben zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruches auf Bewertungen verständigen kann, § 2314 Abs. 2 S. 2 HS 2 BGB. 

Insbesondere, wenn gewisse Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskünfte des Erben bestehen, bietet sich an, diese Nachlassauskünfte durch einen Notar verzeichnen zu lassen, den der Erbe nach Aufforderung entsprechend zu beauftragen und auch über seine nachlassbezogenen Kenntnisse zu informieren hat. Denn allgemein wird angenommen, dass in einem notariellen Verzeichnis eine höhere Richtigkeitsgewähr liegt, als in einem privat durch den Erben errichteten Verzeichnis. 

Lesen Sie weiterführend bitte 

Teil 2: „Der verdächtige Erbe – Die Rolle des Notars“

Teil 3: „Der verdächtige Erbe – Vorteile der persönlichen Einsichtnahme und Fazit“


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