Der Verkauf des Erbteils – Ratgeber für Miterben einer Erbengemeinschaft

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden will, hat die Möglichkeit seinen Erbteil zu verkaufen. Wie so ein Verkauf funktioniert, an wen verkauft werden kann und mit welchem Kaufpreis man für seine Erbschaft rechnen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ausführliche Informationen können Sie hier nachlesen: https://www.rosepartner.de/erbteil-verkaufen-erbe.html

Oder schauen Sie einfach dieses Video auf unserem Kanzlei-Kanal bei YouTube:

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Warum sollte man seinen Erbteil verkaufen?

Erbengemeinschaften sind konfliktträchtig und ihre Auflösung ist häufig kostspielig und zeitaufwändig. Der einzelne Erbe hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm „sein Anteil“ zum Beispiel an einem Nachlasskonto ausgezahlt wird oder dass ihm einzelne Nachlassgegenstände übertragen werden. Das Erbrecht gibt jedem Miterben jedoch die Möglichkeit, jederzeit durch einen Verkauf seines Miterbenanteils aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Diese Option sollte zumindest dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht abzusehen ist.

Mit welchem Kaufpreis kann man beim Verkauf des Erbteils rechnen?

Um den Wert Ihres Anteils am Erbe zu ermitteln, multiplzieren Sie zunächst den Wert des Nachlasses (abzüglich etwaiger Nachlassverbindlichkeiten) mit Ihrer Erbquote. Von diesem Ergebnis müssen Sie einen Abschlag machen. Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, mit welchen Schwierigkeiten der Käufer rechnen muss, bis er selbst den Erbteil liquidieren kann – sei es durch rechtliche Zwangsmaßnahmen oder durch Verhandlung mit den anderen Miterben. Aus unserer Erfahrung beträgt dieser Abschlag – je nach Konstellation und Käufer – ca. 20 bis 50 Prozent.

Wer kauft meinen Erbteil?

Als Käufer Ihres Erbteils kommen zunächst einmal die übrigen Miterben in Betracht. Aber auch Investoren könnten Interesse zeigen, wenn zum Nachlass etwa wertvolle Immobilien gehören. Beachten Sie dabei, dass bei einem Verkauf an Personen außerhalb der Erbengemeinschaft Ihre Miterben ein Vorkaufsrecht haben.

Was ist beim Kaufvertrag zu beachten?

Der Verkauf des Erbteils ist nur wirksam, wenn der Vertrag notariell beurkundet wird. Im Vertrag steht insbesondere, was verkauft wird – gegebenenfalls unter Nennung wichtiger Nachlassbestandteile und welche Erbquote der Verkäufer hat. Außerdem natürlich der Kaufpreis und dessen Fälligkeit und gegebenenfalls auch Fragen zur Haftung des Verkäufers. Hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten bleibt die Haftung des Verkäufers übrigens bestehen.

Beim Verkauf des Erbteils muss auch immer an etwaige erbschaftsteuerliche und ertragsteuerliche Auswirkungen gedacht werden. Insoweit sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bernfried Rose LL. M.

Beiträge zum Thema