Der verkehrsberuhigte Bereich

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Die Heidelberger Weststadt liegt zum größten Teil im verkehrsberuhigten Bereich, umgangssprachlich auch „Spielstraße“ genannt. Ausgewiesen ist dieser Bereich durch das Verkehrszeichen Nr. 325.1 der StVO, fast jeder kennt das blaue Schild. Welche Rechte und Pflichten aber ergeben sich konkret aus dieser Regelung?

Allgemein bekannt, wenn auch selten praktiziert, ist die Pflicht, Schrittgeschwindigkeit, d. h. 4 – 7 km/h einzuhalten. Da nicht jeder Tachometer Geschwindigkeiten unter 20 km/h anzeigt, wird allgemein geraten, im ersten Gang zu fahren, ohne Gas zu geben. Bei einer Überschreitung um 11 – 15 km/h droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von € 25, bei einer Überschreitung um mehr als 20 km/h € 80 und die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister in Flensburg. Eine Überschreitung ab 31 km/h, somit eine gefahrene Geschwindigkeit noch deutlich unter 50 km/h führt zu einem Bußgeld von € 160, 2 Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot.

Schrittgeschwindigkeit gilt dabei auch für Fahrradfahrer. Eine höhere Geschwindigkeit kann, wenn sie als unangepasst gilt und Fußgänger gefährdet, zu einem Verwarnungsgeld von bis zu € 30 führen. In Einzelfällen sind die Gerichte Radfahrern jedoch insofern entgegengekommen, als auch eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch als angemessen gilt, da anzunehmen ist, dass manche Radfahrer bei einem Tempo von 7 km/h gar nicht in der Lage sind, stabil vorwärts zu kommen.

Die Verkehrsfläche steht allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Es gilt keine Trennung zwischen Fahrbahn, Seitenstreifen und Gehwegen. Außerdem sind Kinderspiele überall erlaubt, Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Da jedoch immer das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gilt, ist es dennoch nicht ratsam, als Fußgänger die Straßenmitte zu benutzen bzw. seinen Kindern zu gestatten, das Spielen zu ausschweifend auf den Bereich auszudehnen, in welchem sich regelmäßig Fahrzeuge bewegen. Ein solches Verhalten kann durchaus den Straftatbestand der Nötigung erfüllen.

Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen außer zum Ein- oder Aussteigen bzw. zum Be- oder Entladen unzulässig. Wesentlich dabei ist, dass sich auch diese Regelung aus dem Verkehrszeichen 325.1 ergibt und zusätzliche Parkverbotsschilder nicht notwendig sind.

Das Überholen ist schon deshalb ausgeschlossen, weil damit die Schrittgeschwindigkeit automatisch überschritten würde. Auch muss nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund aus 2005 der langsam Vorausfahrende keinesfalls damit rechnen, in einem verkehrsberuhigten Bereich überholt zu werden. Kommt es zu einem Unfall, so trägt hiernach der Überholende auch dann einen Großteil seines Schadens selbst, wenn es durch einen Fahrfehler des Vorausfahrenden zu dem Unfall gekommen ist.

Ganz wesentlich und nicht hinlänglich bekannt sind die Vorfahrtsregeln. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches gilt an allen Kreuzungen und Einmündungen „rechts vor links“. Verlässt ein Verkehrsteilnehmer jedoch diesen Bereich und möchte auf eine „normale“ Straße einbiegen, so ist er wartepflichtig. Dies ergibt sich aus § 10 StVO, wonach sich derjenige, welcher aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Fahrbahn einfährt, dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Beispielhaft seien in der Weststadt die nicht durch Ampelanlage geregelten Einmündungen in die Bahnhofstraße bzw. in die Römerstraße genannt. Hier ist es aus Unkenntnis der o. g. Vorschrift bereits öfter zu Unfällen gekommen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2007 auch dann, wenn zwischen dem Ende der verkehrsberuhigten Zone und der Einmündung in die außerhalb dieser Zone liegende Straße bis zu 30 m liegen.

Obwohl das Geschwindigkeitsniveau nach wie vor deutlich zu hoch ist, hat eine Unfallforschung der Versicherer (UDV) aus 2015 ergeben, dass die Unfallzahlen in verkehrsberuhigten Bereichen rückläufig sind.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht



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