Der Wald ruft ...

  • 2 Minuten Lesezeit

Die ersten Sonnenstrahlen locken die Menschen wieder heraus in die Natur. Zahlreiche nach Natur Suchende begeben sich dabei in die umliegenden Wälder, um in den Genuss der Naturschönheiten der jeweiligen Region zu kommen und die notwendige Erholung zu erhalten. Dabei gestatten bspw. Art. 13 Abs. 1 S. 1 BayWaldG sowie zahlreiche andere Landesgesetze das unentgeltliche Betreten des Waldes zu Genuss- und Erholungszwecken.

Dabei erfolgt das Betreten des Waldes grundsätzlich auf eigene Gefahr, Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayWaldG. Das bedeutet, dass der jeweilige Waldbesitzer nicht für sogenannte waldtypische Gefahren haftet. Eine waldtypische Gefahr kann sich für Erholungssuchende insbesondere dann ergeben, wenn herabstürzende Äste oder Zweige zu einer Verletzung des Spaziergängers führen. Eine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren wird verneint und besteht deshalb nur auf Waldwegen bzgl. atypischen Gefahren, welche nicht durch die Natur oder die Art der Bewirtschaftung begründet, sondern vom Waldbesitzer selbst geschaffen werden und ein vorsichtiger und aufmerksamer Waldbesucher mit solchen Gefahren nicht rechnen kann (OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2010 – 7 U 13/10).

Dem Waldbesitzer obliegt deshalb keine Pflicht, Bäume einer regelmäßigen Zustandskontrolle zu unterziehen und Vorsorge gegen durch Windbruch oder Windfall drohende Gefahren zu treffen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.08.2012 – 7 U 106/11). Deshalb sind Waldbesucher angehalten, den Waldbesuch mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zu verbinden, denn nach der Wertentscheidung in § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG übernimmt der Waldbesucher die typischen Waldgefahren selbst. Dies stellt einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit nach Naturerholungsmöglichkeiten und den Belangen des Waldbesitzers dar, welcher die Betretung des Waldes zu dulden hat (BGH, Urteil v. 02.10.2012 – VI ZR 311/11).

Folglich ist es für Waldbesucher ratsam, mit gebotener Sorgfalt und erhöhter Aufmerksamkeit die regionalen Wälder zu besuchen, um sich nicht in die Gefahr von möglichen Verletzungen zu begeben. Sollte Ihr Waldbesuch dennoch zu einem Schaden geführt haben, so ist der Gang zum Rechtsanwalt ratsam, um eine gegebenenfalls doch bestehende Haftung des Waldbesitzers sorgfältig zu prüfen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Magold, Walter & Hermann stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Magold, Walter & Hermann Rechtsanwaltspartnerschaft

Beiträge zum Thema