Der Wettlauf um die Lebensversicherung im Erbfall

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Hatte ein Verstorbener eine Lebensversicherung abgeschlossen, kann es im Erbfall brenzlig werden und u.U. ist rasches Handeln nötig. Hintergrund ist Folgender: zu Lebzeiten des Erblassers besteht zwischen ihm und der Versicherungsgesellschaft ein Vertragsverhältnis, das sogen. "Deckungsverhältnis". Nach dem Tod besteht dieses zwischen dem im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten und der Versicherungsgesellschaft. Der Bezugsberechtigte muss nicht zwangsläufig auch der Erbe sein. Für beide stellt sich die Frage, wer am Ende die Versicherungsleistung tatsächlich verlangen kann. Es kann zum "Wettlauf" der Erben und des Bezugsberechtigten kommen. Entscheidend ist, ob der Erblasser den Bezugsberechtigten unwiderruflich bestimmt hat. Nur dann erwirbt dieser sofort einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft. 

Wird der Bezugsberechtigte aber - wie häufig - nur "widerruflich" bestimmt, erwirbt er vor dem Tod des Erblassers keine gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Versicherer. Welche Möglichkeiten hat der Erbe in so einem Fall? Wie kann er verhindern, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung doch noch erhält? In Betracht kommt der unverzügliche Widerruf gegenüber dem Versicherer. Dieser muss dem Versicherer zugehen, bevor die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt ist bzw. möglichst, bevor die Versicherungsgesellschaft in irgendeiner Form mit dem Bezugsberechtigten in Kontakt tritt. Erben erfahren davon in der Regel nicht. Ist dem Erben daher eine Lebensversicherung bekannt, sollte er vorsorglich sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, damit durch einen wirksam erklärten Widerruf die Zahlung verhindert werden kann.

Auch für Pflichtteilsberechtigte ist die Kenntnis von einer Lebensversicherung interessant und zwar auch dann, wenn diese nicht in den Nachlass fällt (etwa weil es eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung gibt): es entstehen nämlich dann die sogen. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Deren Höhe orientiert sich am Rückkaufswert der Versicherung, so dass im Einzelfall erhebliche Beträge im Raum stehen.



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