Lebensversicherung im Erbfall

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Nicht selten wird vom treusorgenden Familienvater eine Lebensversicherung auf sein eigenes Ableben zugunsten der Familie abgeschlossen. Versicherungsnehmer wird zumeist er selbst, während die Versicherungssumme im Versicherungsfall (Tod der versicherten Person, hier: Vater) der bedachten Person (Ehefrau oder Kind) zufließt. Aber hierin besteht unter Umständen auch ein erschaftssteuerlicher Nachteil:

Die Versicherungsunternehmen setzen in den Verträgen fast immer den - bedingt durch die bessere Liquidität des zumeist besser verdienenden - Familienvater als Versicherungsnehmer ein. Dieser ist Vertragspartner und für die Zahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme dem Versicherer gegenüber verpflichtet.

Wenn nun der Vater verstirbt und die Versicherungssumme ausbezahlt wird, wird diese - zusammen mit dem restlichen dann zu vererbenden Vermögen - als steuerpflichtiger Erwerb i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz angesehen. Dies führt häufig dazu, dass auch ein vermeintlich nur mittelgroßer Nachlass durch die meist sechsstellige Versicherungssumme nicht mehr durch die Freibeträge abgedeckt wird und damit für den überschießenden Vermögensteil Erbschaftssteuer anfällt.

Wenn beim Vertragsschluss - oder später - hingegen der von der Versicherung begünstigte Dritte (Ehefrau/Kind) zum Versicherungsnehmer bestimmt wird, wird erbschaftssteuerlich die Versicherungssumme als nicht vom Verstorbenen zugewandt betrachtet. Die Summe ist dann in jedem Fall und unabhängig vom Wert des restlichen Nachlasses erbschaftssteuerfrei.

Gegebenfalls empfiehlt es sich daher, nach entsprechender fachkundiger Beratung zusammen mit dem Versicherer den Versicherungsnehmer neu zu bestimmen.


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