Erbfall und Lebensversicherung: Wettlauf um die Todesfallleistung

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Wem steht die Leistung aus einer Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers zu? 

Wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und steht den Erben zu.

Nach einem Sterbefall kommt es aber nicht selten zu Streit zwischen den Erben und einem Bezugsberechtigten oder Begünstigten aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen über die Versicherungsleistung im Todesfall.

Die Beteiligten streiten dann darüber, an wen die Lebensversicherung die Versicherungssumme auszahlen muss oder ob der Bezugsberechtigte die schon an ihn ausbezahlte Versicherungsleistung behalten darf oder nicht und die Summe an die Erben herausgeben muss. 

Manchmal hat der Lebensversicherer im Streit zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten die Versicherungssumme auch bei Gericht hinterlegt. Die Parteien streiten dann darüber, an wen das beim Gericht hinterlegte Geld ausgezahlt werden muss. 

Wenn der Verstorbenen gegenüber seiner Lebensversicherung einen Dritten für die Leistung im Todesfall als Bezugsberechtigten bestimmt hat, so kann der Lebensversicherer die Versicherungssumme auch grundsätzlich an ihn und nicht an die Erben auszahlen. 

Das vom Verstorbenen zu seinen Lebzeiten dem Begünstigten eingeräumte Bezugsrecht für die Todesfallleistung verschafft ihm und nicht den Erben das Recht, vom Lebensversicherer die Auszahlung der Versicherungssumme an sich zu verlangen. 

Rechtsgrund der Zuwendung einer Versicherungsleistung im Todesfall 

Für die Frage, ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung von vornherein den Erben überlassen muss oder an sie herausgeben und nicht behalten darf, entscheidet allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bezugsberechtigten (sog. Valutaverhältnis). 

Im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten kommt regelmäßig eine Schenkung der Versicherungsleistung in Frage. Eine Schenkung gibt dem Bezugsberechtigten gegenüber den Erben einen Rechtsgrund dafür, die Versicherungssumme behalten zu dürfen. 

Wenn zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Verstorbenen keine Schenkung vorliegt, muss der Bedachte die Zuwendung als ungerechtfertigte Bereicherung an die Erben herausgeben oder ihnen von vornherein überlassen. 

Für den Begünstigten kann der Rechtsgrund Schenkung auch noch nach dem Tod des Versicherungsnehmers geschaffen werden, es sei denn, die Erben haben schnell reagiert.

Wie sollten Sie sich als Erben verhalten, wenn Sie davon erfahren, dass der Verstorbene eine Lebensversicherung hatte? 

1. Sie sollten den Lebensversicherer so schnell wie möglich anschreiben und den vom Verstorbenen an seine Lebensversicherung erteilten Auftrag, dem Bezugsberechtigten das Schenkungsangebot zu  übermitteln, widerrufen.

In der Regel gibt der Versicherungsnehmer mit der Einräumung eines Bezugsrechts an einen Dritten seinem Lebensversicherer den Auftrag, dem Begünstigten nach seinem Tod das Schenkungsangebot als Bote zu überbringen. Wenn Sie als Erben gegenüber dem Lebensversicherer den Auftrag zum Botendienst des Schenkungsangebots widerrufen, kann mit dem Bezugsberechtigten kein Schenkungsvertrag mehr zustande kommen. Die Versicherung kann nach dem Widerruf des Botenauftrags kein wirksames Schenkungsangebot mehr an den Bezugsberechtigten übermitteln. 

2. Sie sollten auch den Bezugsberechtigten selbst so schnell wie möglich anschreiben und das an ihn  gerichtete Schenkungsangebot des Verstorbenen widerrufen.

Mit dem rechtzeitigen Widerruf des Schenkungsangebots verhindern Sie auch einen Schenkungsvertrag. Sie können das Schenkungsangebot vor seinem Zugang beim Bezugsberechtigten noch wirksam widerrufen. 

Häufig entsteht ein Wettlauf zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten darüber, wer die zu seinem Vorteil rechtlich notwendigen Erklärungen schneller übermittelt hat. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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