Der Widerrufsjoker lebt weiter! LG Berlin kippt Widerrufsbelehrung der DKB aus dem Jahr 2011

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Nach und nach wird deutlich, dass auch Darlehensverträge die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden zum jetzigen Zeitpunkt häufig noch widerrufbar sind. In den vergangenen Monaten haben insoweit bereits die Urteile des OLG Nürnberg und des OLG Karlsruhe für Furore gesorgt. Nun hat das LG Berlin eine Widerrufsbelehrung der DKB aus dem Jahr 2011 „gekippt“. In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall hat die DKB im Rahmen der Widerrufsbelehrung u. a. folgende Formulierung verwendet:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem dem Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Das Landgericht Berlin hat nun, ähnlich wie zuvor bereits die Richter in Karlsruhe und Nürnberg, entschieden, dass der Verbraucher durch die nur beispielhafte Aufzählung unzureichend informiert wird. Für die Bankenwirtschaft dürfte das neuerliche Urteil hoch brisant sein, denn in einer Großzahl der nach 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge findet sich eine identische Formulierung.

Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Darlehensverträge, die eine identische oder eine ähnliche Widerrufsbelehrung beinhalten, widerrufbar sind. Die Banken können sich nämlich ggf. auf die Schutzwirkung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen. Demgemäß sind Widerrufsbelehrungen nicht angreifbar, wenn die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mustertext übereinstimmt und optisch vom sonstigen Text des Vertrages deutlich hervorgehoben ist.

Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung der DKB hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass die Widerrufsbelehrung zwar mit einer Umrahmung versehen gewesen sei, sie sich aber hinsichtlich Schriftart und Schriftgröße dem sonstigen Vertragstext entsprach. Die Widerrufsbelehrung sei daher nicht deutlich genug hervorgehoben. Die DKB konnte sich daher nicht auf die Schutzwirkung des Mustertextes berufen.

Nach diesseitiger Auffassung sind auch die Widerrufsbelehrungen zahlreicher anderer Banken nicht deutlich genug hervorgehoben. Dies betrifft zum Beispiel Verträge der ING-DiBa, der Sparda-Bank, diverser Volksbanken und Sparkassen.

In Anbetracht der neuerlichen Entwicklung in der Rechtsprechung lohnt es sich, sämtliche Verträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden, überprüfen zu lassen. Falls Sie an einer Überprüfung Ihres Darlehensvertrags bzw. Ihrer Darlehensverträge interessiert sind, können Sie mich gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.


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