Der Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX

  • 4 Minuten Lesezeit

I. Anspruchsberechtigte:

1. Schwerbehinderte: Gem. § 2 SGB IX gilt als schwerbehinderter, wer behindert ist und diese Behinderung eine erhebliche Schwere, nämlich einen Grad von mindestens 50 % erreicht. § 125 SGB IX gewährt schwerbehinderten Arbeitnehmern[*] einen Anspruch auf zusätzliche fünf Urlaubstage im Jahr. Die Vorschrift findet grds. auf alle schwerbehinderten Menschen Anwendung, also auch auf diejenigen, die auf Stellen beschäftigt sind, welche nicht als Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX gelten.

2. Gleichgestellte behinderte Menschen: Schwerbehinderten Menschen werden behinderte Personen gleichgestellt, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 % besitzen. Für gleichgestellte behinderte findet § 125 SGB IX keine Anwendung, vgl. § 68 Abs. III SGB IX, so dass diese keinen Zusatzurlaub beanspruchen können.

II. Anspruchsumfang: Arbeitet der Schwerbehinderte mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche, so erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zusatzurlaub wird arbeitsrechtlich genauso behandelt wie der Erholungsurlaub, kann also auch übertragen werden oder verfallen.

III. Eintritt der Voraussetzung im laufenden Kalenderjahr: Angenommen die Schwerbehinderung wird im Laufe des Kalenderjahres festgestellt (bspw. am 01.06.), so hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer für jeden vollen Monat in welchem die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Im Beispielsfall (Feststellung am 01.06) wären dies 3 Tage Zusatzurlaub. Berechnung: Volle Monate nach Feststellung der Behinderung = 7 (01.06. -31.12.); 7 / 12 = 0,58; 0,58 * 5 Tage Zusatzurlaub = 2,91 ergibt aufgerundet 3 Urlaubstage Weiteres Beispiel: Schwerbehinderteneigenschaft wird am 18.07 festgestellt. Volle Monate nach Feststellung = 5 (01.08. - 31.12.); 5 / 12 = 0,41; 0,41 * 5 Tage Zusatzurlaub = 2,08 ergibt abgerundet 2 Urlaubstage. Gem. § 125 Abs. II SGB IX sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden.

IV. Eigenschaft wird rückwirkend festgestellt: Wird die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers rückwirkend festgestellt, so finden bzgl. der Übertragbarkeit des Urlaubs in das Folgejahr die urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. Maßgeblich ist § 7 Abs. 3 BUrlG. Hier ist zu beachten, dass die Ungewissheit über das Ereignis des versorgungsamtlichen Feststellungsverfahrens, ob ein Arbeitnehmer schwerbehinderter Mensch iSd. SGB IX ist und deshalb einen Anspruch auf Zusatzurlaub hat, kein Übertragungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 3 BUrlG.

Hierzu ein Beispielsfall: Arbeitnehmer beantragt am 01.10.09 Feststellung, dass eine Schwerbehinderteneigenschaft gem. SGB IX vorliegt. Am 02.01.2010 wird dem Antrag stattgegeben und die Eigenschaft rückwirkend bejaht. Die Frage, ob der Arbeitnehmer nun einen anteiligen Urlaubsanspruch für das Jahr 2009 hat und ob dieser übertragen wurde, ist wie folgt zu beantworten: Der Urlaubsanspruch ist zwar für das Jahr 2009 entstanden, jedoch mit Ablauf des 31.12.2009 wieder erloschen, da kein Übertragungstatbestand im Sinne des § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt.

V. Zusammentreffen von Krankheit und Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX: Der Europäische Gerichtshof (EUGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben 2009 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers nicht entfällt und somit auf das Folgejahr zu übertragen ist. Grundlage für die Entscheidung des EUGH war die Richtlinie 2003/88/EG. Der EUGH hat entschieden, dass das deutsche Urlaubsrecht gegen diese Richtlinie verstößt, da danach bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer deren Urlaubsanspruch zum 31.03. des Folgejahres verfällt. Das Urteil des EUGH wurde vom BAG bestätigt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Unverfallbarkeit auch für den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX gilt. Hierzu gibt es derzeit keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der EuGH und das BAG haben sich zu dieser Frage nicht geäußert. Das LAG Düsseldorf hat die Übertragung des Zusatzurlaubs bei Krankheit zugelassen. Hierfür spricht, dass nach ständiger Rechtsprechung des BAG auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer auch die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden sind. Es könnte also folglich argumentiert werden, dass gem. dieser Rspr. der Zusatzurlaub auch in diesem Punkt gleich zu behandeln ist.

Diese Ansicht ist jedoch umstritten. Dies zeigt das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.04.2009 , welches eine Übertragung des Zusatzurlaubs mit der Begründung ablehnt, dass die Vorschrift des § 125 SGB IX nicht zur Umsetzung sonstigen europäischen Rechts dient und daher den allgemeinen urlaubsrechtlichen Regelungen unterliegt. Die Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin ist auch schlüssig, da der Grundgedanke des § 125 SGB IX davon ausgeht, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schneller verbraucht als ein gesunder und somit mehr Urlaubstage benötigt. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass die Richtlinie 2003/88/EG einen Anspruch von 24 Werktagen, d.h. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche gewährt, es sich jedoch bei dem Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX sich um einen darüber hinausgehenden Urlaub handelt.

VI. Fazit: Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Zusatzurlaub nur schwerbehinderten Arbeitnehmern, nicht jedoch Gleichgestellten, zusteht. Weiter ist dieser in dem Kalenderjahr, in welchem der Anspruch begründet wird, zeitanteilig zu gewähren. Eine Übertragung des Zusatzurlaubs auf das Folgejahr bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ist derzeit noch nicht endgültig geklärt. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des BAG bleibt die Rechtslage insoweit jedoch unklar und ist daher für die Arbeitgeber unkalkulierbar.

Fatih Bektas

Rechtsanwalt

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel lediglich als erste Orientierungshilfe dient und in keinem Fall eine Rechtsberatung ersetzt.

*Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, die Formulierung jeweils geschlechtsspezifisch auszurichten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fatih Bektas

Beiträge zum Thema