Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionen: Verzichte nicht so ohne Weiteres unterschreiben

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Es gibt mal wieder Post vom Insolvenzverwalter für AnlegerInnen der Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaften. AnlegerInnen sollen auf etwas verzichten, von dem sie nicht wissen, ob sie es überhaupt haben. Lesen Sie hier, warum AnlegerInnen pro Gesellschaft zwei Briefe bekommen, worum es konkret geht und warum man nicht so ohne Weiteres unterschreiben sollte. 

1. Insolvenzverwalter Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaften wählt Nichterfüllung 

Der erste Brief ist vom Insolvenzverwalter Rüdiger Weiß in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Deutschen Lichtmiete (2, 3) Direkt-Investitionsgesellschaft mbH. In diesem Brief macht er von seinem Recht Gebrauch, den Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag nicht zu erfüllen. Diese Erklärung erfolgt rückwirkend zum 05.05.2022. 

a) Was ist eine Nichterfüllung? 

Was zunächst kompliziert und schlimm klingt, ist es im Grunde nicht. Die Insolvenzordnung sieht bei gegenseitigen Verträgen vor, dass der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht hat, diese Verträge zu erfüllen oder aber auch nicht. Eine Begründung hierfür muss der Verwalter nicht liefern, er kann es frei entscheiden. 

Da der Insolvenzverwalter gutachterlich hat prüfen lassen, dass und wer von den AnlegerInnen Eigentümer sein könnte und andererseits nach seinen Feststellungen der weit überwiegende Teil der Leuchten schlicht nicht vorhanden ist, musste er sogar den Weg gehen, die Nichterfüllung zu wählen. Da die Lampen (überwiegend) nicht da sind, kann er mit den nicht vorhandenen Lampen auch keine Verträge gegenüber den AnlegerInnen erfüllen. Ihm blieb im Grunde keine andere Wahl. 

b) Was sind die Folgen? 

Im Grunde hat diese Wahl zwei Folgen: 

aa) Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Zum einen hat der Anleger bzw. die Anlegerin nach einer solchen Erklärung einen Schadensersatz gegen die Masse auf Ersatz derjenigen Schäden, die dem Anleger durch die Nichterfüllung entstehen. Im Grunde sind dies die noch ausstehenden Mieten und der vereinbarte Rückkaufswert. Diese Beträge sind als Forderung dann zur Insolvenztabelle anzumelden. 

Für die allermeisten AnlegerInnen dürfte sich aber im Vergleich zu ihrer Forderungsanmeldung vor der Gläubigerversammlung nichts ändern. Die vom Insolvenzverwalter vorausgefüllten Forderungsanmeldungen haben das nämlich bereits berücksichtigt. Nach derzeitiger Einschätzung ist es nicht erforderlich, neue oder andere Forderungen anzumelden. 

bb) Herausgabeanspruch

Der zweite Aspekt ist, dass durch die Nichterfüllung die Berechtigung der Direkt-Investitionsgesellschaft zur Untervermietung innerhalb der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe und damit an Endkunden praktisch entfällt. 

Wer also Eigentümer ist, weil er oder sie ein Eigentumszertifikat haben und weil es die Leuchte tatsächlich gibt, könnte nun vom Insolvenzverwalter der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH die Herausgabe "seiner" Leuchten verlangen. 

Das wiederum würde aber den nach wie vor noch nicht abgeschlossenen Verwertungsprozess stören. Die bisherigen Konzepte sehen zumindest vor, dass die bisherigen Vermietungen weiter laufen. Das geht natürlich nicht, wenn jeder (berechtigte) Anleger oder jede (berechtigte) Anlegerin seine bzw. ihre Leuchte herausverlangt. Damit das nicht passiert, gibt es einen weiteren Brief. 

2. Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH bittet um Verzicht

Der zweite Brief ist ebenfalls von Herrn Rüdiger Weiß, diesmal als Insolvenzverwalter der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH. Beigefügt ist ein Formblatt mit dem die AnlegerInnen einen Verzicht erklären sollen. Betroffen sind zwei Aspekte. 

a) Zeitlich befristeter Verzicht auf Herausgabe

Unter Berücksichtigung des eben Gesagten und des nach wie vor noch nicht abgeschlossenen Investorenprozesses sollen die AnlegerInnen zeitlich befristet bis zum 30.09.2022 auf die Geltendmachung der Herausgabe "ihrer" Lampe verzichten. Das ist im Grunde nachvollziehbar und verständlich. Das kann man aus meiner Sicht durchaus akzeptieren. 

b) Zeitlich befristeter rückwirkender Verzicht auf Nutzungsentschädigung

Neben diesem Verzicht auf die Herausgabe sollen AnlegerInnen aber auch auf die "Nutzungsentschädigung" oder vergleichbare Ansprüche gegen die Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bis zum 30.09.2022 verzichten. 

Was bedeutet das? 

Im Grunde geht es (wirtschaftlich betrachtet) um die Frage, wem die Mieten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. Aus Sicht des Insolvenzverwalters ist eine solche Regelung sehr sinnvoll, denn er löst damit "sein" Problem, dass er nicht klären muss, wem die Mieten seit Insolvenzeröffnung - sei es als Miete oder Nutzungsentschädigung wegen der Eigentümerstellung - gehören. Die Anleger hätten mit einer solchen Regelung sämtliche Rechte daran aufgegeben. 

Aus Sicht des Direkt-Investors bzw. der Direkt-Investorin ist das also nicht sinnvoll. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass derzeit überhaupt nicht klar ist, was am Ende als Quote für die AnlegerInnen herauskommt und auch noch die Frage von Anfechtungen der bereits erhaltenen Zahlungen im Raum steht, ist jeder Geldbetrag, den der Anleger oder die Anlegerin aus der Vermietung "ihrer" Leuchte erhält wertvoll - und sei er auch nur noch so klein. Dann muss der Verwalter den entsprechenden Betrag eben aus den Mieteinnahmen "herausrechnen" und dem Anleger bzw. der Anlegerin - gegebenenfalls unter Abzug von Kosten - überweisen. Auch wenn die Beträge noch so klein sein mögen, ganz darauf verzichten sollte der Anleger bzw. die Anlegerin nicht - zumindest so langer er/sie nicht weiß, ob sie tatsächlich Eigentümer sind. 

Praxistipp: In den dem Schreiben beigefügten "Fragen & Antworten" steht unter Ziffer 7, dass eine Modifikation den Verzicht unwirksam machen würde. Das kann man - je nach rechtlicher Einordnung des "Verzichtes" so sehen, muss man aber nicht. Ich sehe aber ehrlich gesagt auch nicht die Gefahr, die der Verwalter skizziert, dass dann, wenn die Erklärungen nicht abgegeben werden, die Nichterfüllung der Verträge mit den Endkunden erklärt werden müsste. Die Prüfung, ob der Verwalter erfüllt oder nicht, kann manchmal tatsächlich länger andauern und durch einen entsprechenden schriftlichen Hinweis an den Endnutzer könnte der Insolvenzverwalter ein solches Szenario nach meiner Auffassung verhindern. Es hat ja auch bis jetzt ziemlich lang gedauert. Da ist nicht verständlich, dass es jetzt ganz schnell gehen soll. 

3. Was ist zu tun und wie geht es weiter? 

a) Fortgang Investorenprozess

Im Grunde geht es Moment mit dem Investorenprozess weiter. Ich hoffe, dass die derzeitigen Angebote wirtschaftlich so sinnvoll sind und ein entsprechendes Maß an Transaktionssicherheit aufweisen, dass dies für die AnlegerInnen annehmbar ist. Hierüber werde ich gegebenenfalls auch als Mitglied dies Gläubigerausschusses abstimmen oder aber die Frage wird zur Abstimmung durch die AnlegerInnen gestellt. 

b) Klärung der Eigentümerstellung

Im Moment wissen die AnlegerInnen noch nicht, ob er/sie konkret EigentümerIn geworden ist. Zwar ist das Gutachten hierzu auf der Seite der Insolvenzverwalter abrufbar, doch sagt dies nichts über die konkrete Rechtsposition des einzelnen Anlegers bzw. der Anlegerin. 

Ich gehe davon aus, dass der Insolvenzverwalter im nächsten Monat so weit sein wird, um konkret jedem Anleger sagen zu können, ob er oder sie EigentümerIn geworden ist. Wenn das feststeht, kann jeder Anleger bzw. jede Anlegerin entscheiden, was sie - je nach Verwertungskonzept - dann tut. Entweder man verlangt seine Leuchten heraus und vermarktet sie selbst oder man findet mit dem möglichen Investor eine Lösung im Sinne eines Verkaufes. 

c) Verzichtserklärung ja, aber begrenzt

Basierend auf der Annahme, dass es dem Anleger bzw. der Anlegerin keinen Vorteil bringt, auf Nutzungsentschädigungen aus der Nutzung seiner Leuchten (faktisch den Mieteinnahmen) vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bis zum 30.09.2022 zu verzichten und dieser Verzicht für die Investorenlösung nach meinem Verständnis nicht erforderlich ist, sollten die Anleger den Verzicht modifizieren. 

Der Verzicht kann zeitlich befristet für die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen erklärt werden. Alles andere ist nach meiner Auffassung überflüssig und kann gestrichen werden. Einen Nachteil für die AnlegerInnen sehe ich hier nicht (s.o). 

Diese Frage ist ohnehin nur für die AnlegerInnen relevant, die aufgrund der Existenz von Zertifikat und tatsächlich vorhandener Leuchte wirklich Eigentümer sind. Für alle anderen AnlegerInnen dürfte diese Erklärung praktisch leerlaufen. 

Da die AnlegerInnen aber eben noch nicht wissen, ob sie EigentümerIn sind und auf welche potentiellen Ansprüche sie hier verzichten, sollte vorsichtshalber der Verzicht eingeschränkt werden. Sonst verzichten die AnlegerInnen auf etwas, was sie nicht kennen und was sie vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt noch benötigen. 

4. Kompliziert, aber nicht unlösbar

Zugegebenermaßen ist das alles ein wenig hypothetisch und abstrakt. Wenn Sie weitergehende Informationen zum Verfahren, zum Vorgehen oder zu den weiteren Entwicklungen und Handlungsmöglichkeiten wünschen, können Sie mich gern ansprechen. 

Eine Erstbewertung ist kostenlos und kann manchmal die meisten Fragen abschließend klären. Gern können Sie mich über das unten stehende Formular kontaktieren, anrufen oder Sie schreiben mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Gern stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. 



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