Deutsche Lichtmiete Gruppe - Lampen für etwa 50 Mio. € fehlen? - Rücknahme Insolvenzanträge

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Erheblicher Fehlbestand an Leuchten bei der Deutschen Lichtmiete Unternehmensgruppe? Warum wurden die Insolvenzanträge zurückgenommen? Was kommt jetzt auf die Anleger zu? Im Moment ist es ziemlich chaotisch bei der Deutschen Lichtmiete Unternehmensgruppe. Was sich jetzt für AnlegerInnen ergibt lesen Sie hier.

1. Insolvenzanträge zurückgenommen

Die bei der Deutschen Lichtmiete Unternehmensgruppe gestellten Eigeninsolvenzanträge sind von der Geschäftsführung zurückgenommen worden. Das betrifft alle Gesellschaften, die sich im vorläufigen Insolvenzverfahren befunden haben. Das bedeutet, dass dies sowohl Auswirkungen auf die Direkt-Investoren als auch die Anleihegläubiger haben würde. 

Durch die Rücknahme der Insolvenzanträge gelangt die volle Verfügungsbefugnis wieder auf die Gesellschaften bzw. deren Geschäftsführung zurück. Im Grunde könnte die Geschäftsführung nun einfach so weiter machen, wie bisher. 

2. Wieso werden die Anträge zurückgenommen und geht das überhaupt so einfach? 

Für keine der Gesellschaften ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es handelte sich bei den Verfahren um sog. vorläufige Insolvenzverfahren. In diesen Vorverfahren wird geprüft, ob ein oder mehrere Insolvenzgründe vorliegen und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in einem solchen Fall ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation bei der jeweiligen Gesellschaft erstellen und - sofern die Voraussetzungen vorliegen - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfehlen. 

Hier sollte im Laufe der nächsten Woche Insolvenzverfahren eröffnet werden. So lange die Verfahren aber noch nicht eröffnet sind, kann der Insolvenzantrag jederzeit vom Schuldner, der den Antrag gestellt hat, zurückgenommen werden. 

In der Regel erfolgt dies, weil ein ursprünglich angenommener Insolvenzgrund nicht mehr vorliegt. Da zumindest in den uns vorliegenden Insolvenzanträgen die Zahlungsunfähigkeit als Grund angegeben wurde, vermuten wir, dass die Geschäftsführung "Geld aufgetrieben" hat, um eine angenommene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. 

Das Gericht wird nun entscheiden müssen, ob die Insolvenzgründe weiter vorliegen. Allerdings ist das Insolvenzgericht dabei an die Angaben des Schuldners gebunden. Sollten also nicht noch andere Insolvenzgründe vorliegen - z.B. Überschuldung - wird das Insolvenzgericht kaum darum herumkommen, die Verfahren im Beschlusswege aufzuheben. Möglicherweise sind die Rücknahmen sogar rechtsmissbräuchlich. 

3. Wieso erfolgt die Rücknahme ausgerechnet jetzt und woher kommt das Geld? 

Der Zeitpunkt der Rücknahme kommt nicht ganz von ungefähr. Durch die Rücknahme kann man versuchen, den bzw. die Berichte der vorläufigen Insolvenzverwalter zu verhindern. Diese sind zwar schon geschrieben, aber vom Gericht noch nicht den Gläubigern zur Verfügung gestellt worden. 

Durch eine geschickte Rücknahme könnte man also verhindern, dass offen bekannt wird, was da konkret drin steht. Zwar liegen diese Bericht bisher nur dem Insolvenzgericht vor, nach übereinstimmenden Quellen soll hier aber von erheblichen Fehlbeständen bei den Leuchten die Rede sein. Ob dies tatsächlich so ist, können wir nicht sagen. Nach den uns vorliegenden Unterlagen aus dem angestrebten M&A-Prozess wäre dies aber durchaus möglich, denn die Mieten erreichen bei Weitem nicht die Werte, die eigentlich erforderlich bzw. zu erwarten wären. Die Gründe dafür kennen wir jedoch noch nicht. 

Wie dem auch sei - irgendwann wird bekannt, was in diesen Berichten steht. Spätestens die Staatsanwaltschaft Oldenburg wird sich für diese interessieren. 

Wenn dies zutreffend sein sollte, stünde fest, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft Oldenburg im Dezember 2021 möglicherwiese doch zutreffend wären. Wir haben Akteneinsicht gestellt, aber da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, wurde diese noch nicht gewährt. Wir wissen inzwischen aber, gegen wen sich die Ermittlungen richten. 

Bleibt die Frage - woher kommt das Geld? Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder haben Dritte das Geld in der Hoffnung zur Verfügung gestellt, Teile das Unternehmens dann zu erwerben oder es stammt aus Einnahmen aus Partizipationsscheinen der Deutschen Lichtmiete Holding AG in der Schweiz. Letzteres halten wir für problematisch, denn dieses Geschäft wäre nach unserer Auffassung ohne Erlaubnis der BaFin verboten. 

4. Was hat Alexander Hahn und die Geschäftsführung vor? 

So richtig macht dieses Vorgehen nach unserer Auffassung keinen Sinn und es ist möglicherweise auch nicht bis zu Ende gedacht. Zwar könnte nun erreicht werden, dass die Insolvenzverfahren erst einmal wieder aufgehoben werden. Die mögliche Tatsache eines Fehlbestandes an Lampen im zweistelligen Millionenbereich lässt sich aber auf Dauer nicht kaschieren. Auch der Insolvenzgrund einer Überschuldung führt dann wieder zu einem Insolvenzverfahren, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt. Damit rechnen wir auch. In der Sache sehen wir das lediglich als kurzes Aufflackern der Deutschen Lichtmiete. Wir halten es für fraglich, ob das von Dauer sein wird, 

5. Was heißt das für AnlegerInnen? 

Sollte das Insolvenzgericht die Insolvenzverfahren tatsächlich aufheben, dann stünden die Gesellschaften so, wie vor einem Antrag. Sie müssten alle vertraglichen Leistungen erbringen, zu denen sie sich verpflichtet haben. Dazu gehören z.B. eben auch die Zinsen für die Direktinvestoren, deren letzte Zahlung ausgeblieben ist. 

Wir gehen davon aus, dass nun möglicherweise aus einen "aufgetriebenen Geldbetrag" erst einmal Zahlungen an Anleger geleistet werden könnten, um ein wenig "Ruhe" in das Verfahren zu bringen. 

Praxistipp: AnlegerInnen sollten hier aber aufpassen. Etwaige Zahlungen sind zwar schön, aber sie sind keinesfalls sicher. Wenn die Vorgehensweise der Deutsche Lichtmiete im Ergebnis doch nicht so erfolgreich sein sollte, wie sich die Geschäftsführung dies eventuell wünscht, wäre eine erneute Insolvenz möglich. In einem solchen Fall könnte ein Insolvenzverwalter solche Zahlungen, die jetzt erfolgen, möglicherweise zurückfordern (anfechten). AnlegerInnen sollten also die Zahlungen wegen möglicher Rückforderungen zurücklegen.

6. Welche Auswirkungen hat dies auf den M&A-Prozess? 

Bekanntermaßen ist von den vorläufigen Insolvenzverwaltern ein Veräußerungsprozess angestoßen worden, bei dem die Vermögenswerte der Deutsche Lichtmiete verkauft werden sollten. Die Unterlagen, die hierzu vorliegen, lassen selbst bei einem erfolgreichen Verkauf erhebliche Verluste für die AnlegerInnen befürchten. 

Genauere Informationen hierzu kann man auf der Seite von Stefan Loipfinger auf https://investmentcheck.de/ nachlesen. 

Wenn die Insolvenzverfahren aufgehoben werden sollten, wäre eine Veräußerung nicht mehr möglich. Ob das aber für die AnlegerInnen zu besseren Ergebnissen führt, darf bezweifelt werden. 

7. Was macht jetzt die THD Treuhanddepot GmbH - sollen Anleger da jetzt zahlen? 

Für die THD Treuhanddepot GmbH als Treuhänderin des Mieteinnahmenpoolvertrages wird es nun eng. Ohne Insolvenzverfahren gibt es eigentlich nichts, was sie tun kann. Ob sich dann die von ihr geforderten Kostenbeiträge überhaupt noch durchsetzen lassen, darf bezweifelt werden. Bis das Insolvenzgericht nun über die Rücknahmen entschieden hat, sollten AnlegerInnen jedenfalls nichts zahlen, ohne vorher anwaltliche Beratung in Anspruch genommen zu haben. 

8. Was können Anleger jetzt tun? 

Sollte das Insolvenzgericht die Insolvenzverfahren aufheben, stünde wieder alles auf Anfang. Ob das der Fall sein wird, ist jedoch noch völlig offen. Selbst wenn das der Fall sein sollte, ist keineswegs sicher, dass die Investments vertragsgemäß bedient werden bzw. erhaltene Zahlungen auch behalten werden dürfen. 

Die Frage nach den Verantwortlichkeiten und eine Haftung der Geschäftsführung, der Treuhänderin und auch und gerade des Anlageberaters /-vermittlers stellt sich nach wie vor. Es geht letztlich nur um die Höhe des Schadens. 

Wenn Sie vertiefte Informationen wünschen und Ihre Handlungsoptionen kennen möchten, können Sie mich gern für eine kostenlose Erstbewertung kontaktieren. Nutzen Sie hierfür einfach das unten stehende Formular, schreiben Sie mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de oder rufen Sie einfach an. Eine Erstbewertung ist kostenlos, aber keinesfalls umsonst. 





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