Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG - Insolvenz ist beschlossen

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Beitrag zum aktiven Bürgerumweltschutz mit Investitionen in Bürgersolaranlagen – wird „gutes grünes“ Tun bestraft? – was sollten betroffene Anleger nun beachten?

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner vertreten mehrere Kunden der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG mit Sitz in Lübeck. Diese wandten sich verärgert an die Verbraucherschutzanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte in Berlin und teilten mit, dass sie über die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG eine sog. Bürgersolaranlage gekauft hatten, um eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren Energiegesetz (EEG) zu erhalten, es jedoch in den meisten der Fälle an einer Inbetriebnahme der Anlage fehlte, sodass eine Vergütung letztlich nicht erfolgte.

Belohnung für die Bürgersolaranlage-Anleger der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG: Einspeisevergütung – was, wenn es nicht fließt?

Zudem wurde von den Kunden in den meisten der Fälle auch ein Wartungsvertrag mit der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG geschlossen. Dieser regelte vertraglich, dass diese die Anlagen in Betrieb nehmen und alle Voraussetzungen für den Einspeisevergütungsantrag bei dem entsprechenden Netzbetreiber herstellen sollte. Im Anschluss an die Inbetriebnahme sollte durch diesen Wartungsvertrag die Anlage instandgehalten und gewartet werden. Dies ist in vielen der Fälle jedoch nicht geschehen. So wurde z. B. die Anlage Elbe/Sandau überhaupt nie in Betrieb genommen mit der Behauptung, dass dies aufgrund des Hochwassers im Frühjahr 2013 nicht möglich gewesen sei, oder es wurde z. B. die Anlage in Kotelow in Betrieb genommen, aber nicht ordnungsgemäß gewartet, sodass hier z. B. aufgrund des Überwuchses Schattenbereiche entstanden oder Kabel offen herumlagen, sodass es zu einer Minderung des Ertrages kam.

Verärgerte Anleger der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG suchen Hilfe

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner setzten sich daraufhin mit den zuständigen Ansprechpartnern der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG in Verbindung und forderten diese zur Information auf. Das Unternehmen gibt nur nach schriftlicher Anfrage Auskunft. Daraufhin prüften die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner die Ansprüche der betroffenen Kunden und Anleger auf Schadensersatz, Zinsschaden und Rücktritt sowie Kündigung und machten entsprechende Ansprüche gegenüber der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG geltend.

Nunmehr liegt der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom AG Lübeck vom 03.03.2014 vor. Hier lautet es wörtlich:

„Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG … vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Deutsche Umweltberatung Verwaltungs GmbH … vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Rahlf,

ist heute, 3. März 2014, 14.45 Uhr, Folgendes angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wirdHerr Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen … bestellt.“

Betroffene Kunden der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG mit offenen Ansprüchen sollten sich nun an einen Rechtsexperten bzw. Verbraucherschützer wenden, um klären zu lassen, gegen wen sie die offenen Ansprüche nun geltend machen können.

Was nun? Welche Möglichkeiten bestehen für die Anleger der Deutschen Umweltberatung?

Hier ist zu unterscheiden. Die Kunden haben teilweise Zahlungsansprüche (z. B. Zinsansprüche, Schadensersatzansprüche), aber auch Handlungsansprüche (z. B. Instandhaltung, Inbetriebnahme etc.). Rechtsanwältin Buchmann erklärt:

„Es steht in § 174 InsO, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. Der Anmeldung sollen die Unterlagen, aus denen sich die Forderung ergibt, im Ausdruck beigefügt werden. Nach § 175 InsO wird dann der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Sollte es sich dabei nicht um Zahlungsansprüche handeln, sondern um Leistungsansprüche, so hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllen will. So kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen und muss diese ebenfalls zur Insolvenztabelle anmelden.“

Fazit für Bürgersolaranlagen-Anleger der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG

Verunsicherte Kunden sollten fairen Rat bei einem Rechtsexperten suchen, um die eigene Situation prüfen zu lassen, damit weitere finanzielle Schäden abgewendet werden können. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner stehen bereits mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Kontakt. Für Rückfragen und weitere Informationen von betroffenen Anlegern stehen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter der Telefonnummer 030-715 206 70 und kontakt@dr-schulte.de zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Rechtsanwältin (LLM) Jacqueline Buchmann



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