Dick-Pic (Penisbild) erhalten? So wehren Sie sich richtig.

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Die Anonymität des Internets ermöglicht es heutzutage Tätern den arglosen Opfern über soziale Dienste wie Tinder und Messenger wie Whatsapp Bilder der eigenen Genitalien zu verschicken. Der psychische Schaden ist für die Opfer enorm, denn diese fühlen sich durch die pornografischen Inhalte belästigt. Zunehmend erzählen uns vor allem Mandantinnen davon, ein sogenanntes Dick-Pic erhalten zu haben.  


 

Das unaufgeforderte Versenden eines solchen Dick-Pics stellt eine Straftat nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB dar.

 

Danach wird nämlich derjenige, der einen pornografischen Inhalt an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Wann handelt es sich um pornografische Inhalte?

 

Die wesentliche Eigenschaft einer pornografischen Darstellung liegt darin, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielt und in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt. (BT-Drs. VI/3521, 60; BGH 21.6.1990 – 1 StR 477/89) Dies bedeutet also, dass das wesentliche Charakteristikum von Pornografie darin liegt, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielt. Aus diesem Grund handelt es sich bei einem Dick-Pic auch um einen pornografischen Inhalt.

 

Wie können die betroffenen Opfer gegen Täter vorgehen?

Zunächst sollten Sie sich nach Erhalt eines Dick-Pics an die zuständige Polizeidienstelle wenden und Strafanzeige gegen den Täter erstatten. Eine Beweissicherung ist dabei besonders wichtig. Dokumentieren Sie die Rechtsverletzung, indem Sie von den zugesandten Bildern Screenshots machen und ggf. auch Ihre Chatverläufe speichern. Die strafrechtliche Verfolgung kann auch der Vorbereitung eines Zivilverfahrens dienen. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren können nämlich IT-Spezialisten unterstützend tätig werden.

 

Können Betroffene auch auf zivilrechtlichem Wege gegen die Täter vorgehen?

Grundsätzlich empfiehlt es sich etwaige Ansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend zu machen. Im Rahmen einer solchen Abmahnung sollten Betroffene insbesondere ihren Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 BGB iVm 823 Abs. 1 BGB geltend machen, weil das ungefragte Versenden von Penisbildern eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Neben dem Unterlassungsanspruch können die Betroffenen Kostenerstattung ihrer entstandenen Rechtsanwaltskosten und ggf. ein Schmerzensgeld von dem Täter fordern. Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs hängt dann immer jeweils vom Einzelfall ab.


Wurden Sie unfreiwillig mit pornografischen Inhalten konfrontiert? Dann sollten Sie sich umgehend von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Unsere Rechtsanwälte wissen genau, was im Einzelfall das richtige Vorgehen gegen die Täter ist und können Ihnen dies mit viel Einfühlungsvermögen erläutern.

 

 

Haben Sie selbst sogenannte Dick-Pics versendet?

Für den Fall, dass Sie selbst ein Penisbild verschickt haben und von der Gegenseite abgemahnt worden sind, müssen Sie zeitnah entscheiden, ob Sie die übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben wollen. Sollten Sie dies nicht tun, kann es sein, dass die Gegenseite den Unterlassungsanspruch gegen Sie gerichtlich durchsetzt. Haben Sie die Bilder tatsächlich verschickt, so sollten Sie in der Regel auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Doch Vorsicht! Oftmals sind übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu weitrechend oder beinhalten eine zu hohe Vertragsstrafe. In jedem Fall sollten Sie vor Unterschrift einer strafbewehrten Unterlassungserklärung diese von einem Anwalt prüfen lassen, ansonsten drohen hohe Strafen.


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Foto(s): pexels.com

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