Die 12 wichtigsten Fragen zur Weihnachtsfeier in der Firma

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In der Adventszeit haben Weihnachtsfeiern in der Firma Hochsaison. Sie werden oft als ein Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung für die Leistung der Arbeitnehmer durchgeführt. Damit die Feierlichkeit ein Erfolg wird, sollten die nachfolgenden 12 wichtigsten Fragen zur Weihnachtsfeier in der Firma beachtet werden:

1. Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier in der Firma ausrichten? 

Arbeitgeber sind regelmäßig nicht verpflichtet, eine betriebliche Weihnachtsfeier auszurichten. Ausnahmen können sich aus einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. Wurde in den letzten drei Jahren eine Weihnachtsfeier ohne einen Vorbehalt und in gleichem Umfang durch den Arbeitgeber ausgerichtet und entstand dabei bei den Arbeitnehmern der Eindruck, es werde auch in den nächsten Jahren eine Weihnachtsfeier geben, so muss unter Umständen auch in den nächsten Jahren gefeiert werden. Will man das Entstehen der betrieblichen Übung verhindern, besteht – zumindest die theoretische Möglichkeit – bereits in die Einladung zur Weihnachtsfeier die Erklärung aufzunehmen, dass die Feier freiwillig ist und auch in Zukunft kein Rechtsanspruch entsteht.

2. Muss ein Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier in der Firma teilnehmen? 

Eine Pflicht der Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier besteht nicht. Mögen die Motive für die Weihnachtsfeier noch so nachvollziehbar sein: Die Feier steht regelmäßig nicht in einem engen Zusammenhang mit der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung. Deshalb kann der Arbeitnehmer frei wählen. Eine unterlassende Teilnahme kann daher auch nicht arbeitsrechtlich sanktioniert werden. D. h. z. B. eine Abmahnung wegen der unterlassenen Teilnahme ist unzulässig.

3. Hat der Arbeitnehmer „frei“, wenn er nicht an der Weihnachtsfeier teilnimmt? 

Nein! Wenn der Arbeitnehmer nicht an der Weihnachtsfeier in der Firma teilnehmen möchte – und diese während der gewöhnlichen Arbeitszeit stattfindet – muss er seiner normalen Arbeitsleistung nachgehen. Alternativ kann er Urlaub nehmen oder Freizeitausgleich beantragen.

4. Dürfen einzelne Arbeitnehmer von der Weihnachtsfeier in der Firma ausgeschlossen werden? 

Wird eine betriebliche Weihnachtsfeier veranstaltet, hat in der Regel jeder Arbeitnehmer auch das Recht daran teilzunehmen. Anders sieht es nur aus, wenn aus betrieblichen Gründen der Betrieb aufrechterhalten werden soll (z. B. am Flughafen) oder ein Notdienst (z. B. bei Kundenhotlines) betrieben werden muss. Dann ist der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt, einzelnen Arbeitnehmern die Weisung zu erteilen, diesen Dienst auszuüben, statt zur Weihnachtsfeier in der Firma zu erscheinen. Bei der Auswahl darf der Arbeitgeber die Grenzen billigen Ermessens nicht überschreiten und weder willkürlich noch diskriminierend (Herkunft, Religion, Schwangerschaft, etc.) entscheiden. Andernfalls drohen dem Arbeitgeber Entschädigungsansprüche in Höhe mehrerer Monatsgehälter.

5. Darf der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier auf einzelne Betriebe / Abteilungen aufteilen? 

Ja, in größeren Betrieben, beispielsweise mit Schichtbetrieb, bietet es sich an, Weihnachtsfeiern für einzelne Abteilungen oder Mitarbeitergruppen zu veranstalten.

6. Muss die Zeit während der Weihnachtsfeier in der Firma bezahlt werden? 

Kommt der Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier in die Firma, stellt sich die Frage nach der Vergütung. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Weihnachtsfeier während oder außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfindet:

Erfolgt die Feier während der persönlichen Arbeitszeit, sind die Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung für die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier freigestellt. Sie erhalten demnach ganz normal ihren Lohn.

Wird die betriebliche Weihnachtsfeier außerhalb der persönlichen Arbeitszeit veranstaltet, kann der Arbeitnehmer keine Vergütungsfortzahlung oder Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto beanspruchen. Der Arbeitnehmer nimmt dann freiwillig in seiner Freizeit an der Weihnachtsfeier teil. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, die z. B. am Vormittag arbeiten und am Nachmittag zur Weihnachtsfeier erscheinen.

Im Übrigen handelt es sich bei den Stunden der Firmenweihnachtsfeier nicht um eine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. D. h., die Zeit der Weihnachtsfeier wird nicht auf die tägliche Höchstarbeitsdauer von 8 bzw. 10 Stunden angerechnet und nach Beendigung der Weihnachtsfeier muss auch nicht 11 Stunden Ruhepause gewährt werden.

7. Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung für Feste anderer Religionsrichtungen?

Nein! Aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber ein (christliches) Weihnachtsfest für seine Mitarbeiter veranstaltet, erwächst kein Anspruch, dass er auch Feste anderer Religionsrichtungen (z. B. Zuckerfest) ausrichtet. Ebenfalls besteht kein Anspruch, an solchen Festen von seiner Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Der Arbeitnehmer muss, wenn er z. B. am Zuckerfest in seiner Gemeinde teilnehmen möchte, Urlaub nehmen oder sein Arbeitszeitkonto in Anspruch nehmen.

8. Was muss bei Geschenken und Kosten der betrieblichen Weihnachtsfeier beachtet werden?

Oftmals verteilen Arbeitgeber auf der betrieblichen Weihnachtsfeier Geschenke an die teilnehmenden Arbeitnehmer. Wer nicht an der Weihnachtsfeier teilnimmt, hat keinen Anspruch auf die Geschenke. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund Krankheit nicht zur Weihnachtsfeier erscheinen kann. Die sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung liegt in dem berechtigten Ziel des Arbeitgebers, Weihnachtsfeiern attraktiver zu gestalten und Arbeitnehmer zur Teilnahme zu motivieren.

Wichtig ist zu beachten, dass die Kosten für die Weihnachtsfeier inklusive des Geschenks einen Bruttowert in Höhe von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen sollten. Wird dieser Freibetrag überschritten, stellen die Zuwendungen oberhalb des Grenzbetrages Arbeitslohn dar, der versteuert und verbeitragt (Sozialversicherungsbeiträge) werden muss. Dürfen die Arbeitnehmer eine Begleitperson (z. B. Ehepartner) zur Weihnachtsfeier in der Firma mitbringen, werden die diesbezüglichen Ausgaben dem Freibetrag des einzelnen Arbeitnehmers zugerechnet. D. h. der Freibetrag von 110 Euro brutto wird unter Umständen so recht schnell erreicht.

9. Besteht der betriebliche Unfallversicherungsschutz auch während einer Weihnachtsfeier?

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch während der Weihnachtsfeier in der Firma, soweit es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt.

Veranstalten Arbeitnehmer also aus eigenem Antrieb und ohne Genehmigung des Arbeitgebers eine „wilde“ Weihnachtsfeier, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn die Weihnachtsfeier auf dem Betriebsgelände stattfindet. Erforderlich für das Vorliegen einer „betrieblichen“ Veranstaltung ist die Erlaubnis und Unterstützung des Arbeitgebers.

Weitere Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Veranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Arbeitnehmern des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert werden.

Der Versicherungsschutz besteht bis zum offiziellen Ende der Veranstaltung und umfasst auch die Hin- und Rückfahrt. Auch wenn die Feier nicht offiziell beendet wurde, erlischt regelmäßig der Versicherungsschutz, wenn eindeutig erkennbar und nachvollziehbar ist, dass die Feier beendet ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn – bis auf zwei – alle Kollegen die Feier bereits vor einigen Stunden verlassen haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 26.02.2008 – L 3 U 71/06).

Wichtig zu wissen ist für Arbeitnehmer auch, dass der Unfallschutz entfallen kann, wenn der Unfall wesentlich auf den Alkoholgenuss des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.

10. Was gilt bei unangemessenem Verhalten auf der Weihnachtsfeier in der Arbeit?

Ein Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier in der Firma ist nicht anders zu bewerten als ein sonstiges Fehlverhalten von Arbeitnehmern.

D. h. auch und trotz gestiegenem Alkoholspiegel während der Weihnachtsfeier dürfen Arbeitnehmer nicht über die Stränge schlagen. Wer seinen Chef beleidigt oder gegenüber Kollegen ausfällig wird, kann gekündigt werden, wenn eine weitere Zusammenarbeit für die Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Gleiches gilt erst recht für tätliche Angriffe während der betrieblichen Weihnachtsfeier. Und schließlich können auch sexuelle Belästigungen zu fristlosen Kündigung führen.

11. Dürfen Bilder von der betrieblichen Weihnachtsfeier in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden?

Das Veröffentlichen von Fotos der Kollegen und Vorgesetzten in sozialen Medien wie Facebook und Instagram ist ohne ausdrückliches Einverständnis nicht zulässig. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein Foto der Räumlichkeiten oder der Geschenke der Weihnachtsfeier postet und die Kollegen / Vorgesetzten auf dem Foto nur „Beiwerk“ sind, d. h., nicht im Fokus des Bildes stehen und am besten nicht / kaum wiedererkennen zu sind. Diesbezüglich wird jedoch zu großer Vorsicht geraten. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, können die betroffenen Kollegen / Vorgesetzte die Unterlassung und Löschung sowie Schadensersatz fordern.

12. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Weihnachtsfeier in der Firma?

Der Betriebsrat kann nicht mitbestimmen, ob und wie eine Weihnachtsfeier stattfindet. Die Betriebsparteien können jedoch eine freiwillige Betriebsvereinbarung treffen.

Auch kein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Entscheidung, ob der Arbeitgeber Weihnachtsgeschenke an seine Mitarbeiter verteilt. Über das „wie“ der Verteilung der Geschenke ist der Betriebsrat hingegen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.

Dominic Hauenstein, Fachanwalt für Arbeitsrecht


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