Die 50m-Abstands-Regelung - Hilfe für Lkw- und Busfahrer vom Spezialisten

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1.) Die besondere Abstands-Vorgabe für Berufskraftfahrer und Rechtsfolgen bei Verstößen dagegen

Jedem Verkehrsteilnehmer ist schon aus der Fahrschule bekannt, dass er den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so wählen muss, dass auch dann noch hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird (vgl. § 4 Abs.1 S.1 StVO). 

Neben dieser generellen und für alle Fahrzeugführer geltenden Regel sieht § 4 Abs.3 StVO aber für Lkw-Fahrer bei einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen und für Busfahrer auch noch eine spezielle Abstands-Regelung vor: Auf Autobahnen müssen sie zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindest-Abstand von 50 Metern einhalten, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt. 

Bei einer Unterschreitung der 50-m-Vorgabe droht den Berufskraftfahrern ein Bußgeld in Höhe von zumindest 80 €. Während dieses zwar ein Ärgernis darstellt, aber wohl meist noch zu verschmerzen wäre, ist es in höchstem Maße belastend, dass zudem ein Punkt mit 2,5-jähriger Tilgungsdauer im Fahreignungsregister droht


2.) Nachweismöglichkeiten von Verstößen gegen die 50m-Abstands-Regel 

Da die Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands eine der Haupt-Unfallursachen darstellt, werden unzählige Abstandskontrollen durchgeführt. Entsprechend groß ist das Risiko, gemessen zu werden

Die Messungen können dabei auf unterschiedliche Weise vorgenommen werden: 

Grob gesagt geschieht dies entweder mittels ziviler Polizei-Fahrzeuge mit eingebauter Video-Anlage oder aber durch Messgeräte, die an Brücken angebracht sind. Da die erstgenannte Variante sehr zeit- und kostenaufwändig ist und selbst bei stundenlangem Einsatz zweier Polizisten und erforderlicher Nacharbeit oft nur wenige Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, ist sie zahlenmäßig gegenüber den Brücken-Abstandsmessungen als untergeordnet einzustufen. Deswegen soll es im vorliegenden Beitrag auch nur um diese letztgenannte Variante gehen. 

Zu nennen sind dabei v.a. die häufig eingesetzten Verkehrskontrollsysteme VKS 1.0, 3.0, 3.01 und 4.5. In Schriftstücken der Bußgeldbehörden heißt es dann meist nur ohne nähere Konkretisierung: „Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung“.


3.) Fehlerquellen und daraus resultierende Verteidigungs-Chancen bei Abstandsmessungen 

Es gibt zahlreiche Verteidigungsansätze, die von einem auf Abstandsverstöße spezialisierten anwaltlichen Verteidiger überprüft und genutzt werden können. 

Zu diesem Zweck besorgen wir uns stets die amtliche Akte und diskutieren nahezu immer mit Nachdruck mit der Behörde über den Erhalt weiterer Urkunden und Daten. Viele Sachbearbeiter sind darum bemüht, uns möglichst wenig derartige Beweismittel auszuhändigen, und wissen wohl auch warum. Genau deswegen verfolgen wir unsere Forderungen mit allen rechtlich gegebenen Mitteln - je mehr wir bekommen, desto mehr können wir prüfen und desto eher fallen Fehler bei der Durchführung und/oder Auswertung der Messungen auf …

Beispielsweise kam es nachweislich zu Fehl-Zuordnungen, so dass die gesondert gefertigten Ident-Fotos zwar unsere MandantInnen zeigten, der zu geringe Abstandswert aber gar nicht zu den von ihnen geführten Fahrzeugen passte, sondern zu Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer.  

Ein weiterer zentraler Ansatz, der schon häufig zu Einstellungen der von uns geführten Bußgeldverfahren geführt hat, liegt darin, dass Bußgeldbehörden etwaige Beeinflussungen des Sicherheitsabstands unserer MandantInnen durch andere Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend hinterfragen. 

Besonders kritisch sind dabei Fälle, bei denen gerade hinter der Brücke, von der gemessen wird, eine Autobahn-Abfahrt ist. Dann kommt es nämlich verstärkt zu zum Teil auch deutlichen Reduzierungen der Geschwindigkeit eines voranfahrenden Fahrzeugs, was aber häufig auf dem Video nicht zu sehen ist. Wir kennen aber zahlreiche Messstellen, bei denen dieses Szenario gegeben ist und nutzen dies argumentativ für eine bestmögliche Verteidigung unserer Mandantschaft. 

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass etwaige Abstandsverstöße über eine nur sehr kurze Strecke - z.B. bis zur Wiederherstellung des Sicherheitsabstandes - zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer Reduzierung der Geldbuße in den nicht mehr punkte-relevanten Bereich führen können. 

Da Messgeräte der besagten Art (Verkehrskontrollsysteme VKS) nicht einfach x-beliebig auf- und wieder angebaut werden können, sondern nur bei zuvor nach strengen Vorgaben „vorbereiteten“ Messstellen Verwendung finden dürfen, prüfen wir sorgfältig, ob die Einrichtung der Messstellen korrekt verlaufen ist. 

Um nichts unversucht zu lassen und ein Maximum an Erfolgschancen zu erzielen, beauftragen wir in derartigen Fällen regelmäßig ein hoch-qualifiziertes und seit vielen Jahren eng mit uns zusammen arbeitendes Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines mess-technischen Gutachtens. Natürlich wird in diesem Zusammenhang auch überprüft, ob überhaupt die erforderliche Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht oder überschritten war, was ja eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass die 50-m-Abstandsregelung einzuhalten ist.


4.) Vorgehensweise bei einer Beschuldigung wegen eines angeblichen Abstandsverstoßes gegen die 50-Meter-Regelung / Kosten

In der Regel erhalten zunächst die Arbeitgeber-Firmen unserer Klienten als Halter der Lastkraftwagen oder Omnibusse einen Zeugenfragebogen, auf dem sie den/die Fahrer(in) angeben. Im Anschluss daran folgt sodann eine persönliche Beschuldigung der betroffenen Person in einem Anhörungsbogen, manchmal sogar gleich in einem Bußgeldbescheid. Meist heißt es dort dann sinngemäß: 

„Ihnen wird vorgeworfen, am … um … Uhr in … als Führer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: 

Sie hielten als Führer des Lastkraftwagens (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein.“

Nun sollte umgehend Kontakt zu einem juristischen Experten aufgenommen werden, der die oben nur umrissenen Verteidigungsansätze eingehend überprüft und einen Weg sucht, um v. a. den drohenden Punkteeintrag in Flensburg zu verhindern. 

Die Kosten des Anwalts und auch des Sachverständigen werden in der Regel (mit Ausnahme einer möglicherweise vereinbarten Selbstbeteiligung) von einem Rechtsschutzversicherer getragen. Häufig sind Berufskraftfahrer über eine etwaige Firmen-Rechtschutzversicherung ihres Arbeitgebers mit abgesichert, so dass sich dort eine Nachfrage anbietet, sofern jemand nicht selbst über eine eigene gleichartige Versicherung verfügt.

Sollte keine Rechtschutzversicherung vorhanden sein, so sollte der anwaltliche Experte nach den zu erwartenden Kosten gefragt werden. Wir zumindest bieten Rechtsuchenden regelmäßig einen kostenlosen Vorab-Schnell-Check an. 


5.) Zusammenfassung 

Wer auf seinen Führerschein angewiesen ist und hunderttausende Kilometer pro Jahr fährt, der möchte verständlicherweise gerne sein Punkte-Register unbelastet halten - eben dies aber ist bei so aktiver Verkehrsteilnehmer schwer bis teilweise unmöglich. Selbst bei noch so regeltreuer Fahrweise passiert es schließlich schnell, dass ein voranfahrender Berufskollege unerwartet abbremst oder sich „zurückfallen“ lässt oder aber ein Dritter in die ausreichend große Lücke vor einem selbst einschert und damit den Sicherheitsabstand erheblich verkürzt. Häufig wird derartiges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer aber von Bußgeldbehörden nicht hinreichend berücksichtigt. Die Folge sind dann vorschnelle Tatvorwürfe, die sich bei näherer anwaltlicher Überprüfung oft nicht halten lassen.  

Deswegen, aber auch wegen denkbaren Fehlern bei der Durchführung und/oder Auswertung der Messung ist dringend anzuraten, keinen Vorwurf ungeprüft zu akzeptieren, sondern sich schnellstmöglich an den Anwalt seines Vertrauens zu wenden.


Dr. Sven Hufnagel 

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Spezialist für Bußgeldsachen


Dr. jur. Sven Hufnagel weist Erfahrungen aus mehreren tausend geführten Bußgeldverfahren auf und ist konsequent auf die Verteidigung nach (angeblichen) Abstandsverstößen spezialisiert. Seit seiner Zulassung im Jahr 2003 ist er bundesweit an allen Behörden und Gerichten in Bußgeld- und Strafsachen tätig. 

In der„FOCUS-Anwaltsliste“ wurde er von 2015 bis 2022 durchgehend als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ aufgeführt. Zudem ist seine Kanzlei im STERN-Magazin zwischen 2020 und 2022 als eine der besten Kanzlei Deutschlands im Verkehrsrecht geehrt worden. 

Weitere Informationen: www.fahrverbot-rechtsanwalt.de und www.anwalt-strafrecht.com


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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