Die Abgeltungssteuer kommt 2009

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Mit Datum vom 6. Juli 2007 hat der Bundesrat zusammen mit der Unternehmensteuerreform die so genannte Abgeltungsteuer gebilligt.

Herr Rechtsanwalt Gereon Temme gibt hier erste kurze Informationen zu der Einführung der Abgeltungssteuer. Weitere Details und Nachfragen beantwortet Herr Rechtsanwalt Gereon Temme gerne persönlich.

 

1. Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer besteuert alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen. Der einheitliche Steuersatz der Abgeltungssteuer beträgt 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5% (auf die 25% Abgeltungssteuer) sowie eventuell die Kirchensteuer.

Die Abgeltungssteuer ermöglicht die Besteuerung von inländischen Kapitalerträgen an der Quelle. Daher sind die Schuldner der Kapitalerträge, also insbesondere die Banken, verpflichtet den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.

Durch diesen direkten Steuerabzug an der Quelle, wird die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) des Steuerpflichtigen zukünftig grundsätzlich abgegolten. Der Steuerpflichtige ist dann nicht mehr verpflichtet, die Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Der Abzug umfasst natürlich auch den Solidaritätszuschlag und die eventuell anfallende Kirchensteuer.

2. Kapitalerträge, die unter die Abgeltungsteuer fallen?

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.

3. Zweck der Abgeltungsteuer

Nach Ansicht der Bundesregierung, gibt es für die Einführung der Abgeltungssteuer sachtriftige Gründe.

Demnach soll die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Finanzplätze verbessert werden. Die Höhe der Steuern auf Kapital ist nach Ansicht des Gesetzgebers von entscheidender Bedeutung. Die Einführung einer anonymen und niedrig festgesetzten Steuer soll ein wichtiger Schlüssel zum wirtschaftlichen Erfolg eines Finanzplatzes sein.

Bereits mehrere europäische Staaten haben auf Kapitalerträge Abgeltungssteuern eingeführt.

4. Was passiert mit dem alten Pauschbetrag und den Werbungskosten?

Werbungskosten können in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 €, für Verheiratete in Höhe von 1.602,00 € bleibt bestehen. Vereinfacht wird dadurch insbesondere die Veranlagung, da die Kapitalerträge nicht mehr erklärt werden müssen und die Werbungskosten nicht mehr geltend gemacht werden müssen. 

5. Müssen auf alle Kapitaleinkünfte 25% Einkommensteuer gezahlt werden?

Steuerpflichtige, die auf Grund geringer Einkünfte, einen persönlichen Steuersatz von unter 25% haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür, wie bisher, eine Bescheinigung ausstellen. Die Kapitaleinkünfte werden dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Der Abzug der Steuer in Höhe von 25% an der Quelle wird dann als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angesehen.

6. Was passiert mit ausländischen Kapitalerträgen?

Auch die ausländischen Kapitalerträge fallen unter die Abgeltungssteuer.

Werden die ausländischen Kapitalanlagen jedoch nicht von einem deutschen Kreditinstitut verwaltet, muss der Steuerpflichtige diese selbst in der Veranlagung zur Einkommensteuer angeben.

7. Verrechnung von Verlusten aus den Vorjahren aus der Veräußerung von Aktien und Wertpapieren

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. Verluste, die nach dem bisher geltenden Steuerrecht entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen – z.B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen – verrechnen. Voraussetzung der Verrechnung ist, dass ein Verlustfesthellungsbescheid vorliegt.

Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht möglich.


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