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Die aktuelle Berliner Corona-Verordnung – eine Chance für Domina-Studios?

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Die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) in der Fassung vom 28.05.2020, in Kraft getreten am 30.05.2020 sieht in § 5 Abs. 10 in Bezug auf das Thema Prostitution die folgende Regelung vor:

"Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt"

Der erste Satz der Regelung verbietet damit ausnahmslos die Öffnung sämtlicher Prostitutionsgewerbe (Prostitutionsstätten) sowie die Erbringung der Dienste von Prostitutionsgewerben außerhalb von Betriebsstätten. Demnach dürfen derzeit Bordelle, Erotik-Massagestudios, Domina-Studios usw. nicht öffnen; Escort-Agenturen dürfen ebenfalls keine Dienste erbringen. Auch Prostitutionsveranstaltungen sind derzeit nicht möglich. 

Der zweite Satz der Regelung sieht allerdings kein Komplettverbot in Bezug auf sexuelle Dienstleistungen vor: Es sind nämlich ausschließlich sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt verboten. Im Umkehrschluss sind sexuelle Dienstleistungen ohne Körperkontakt (z. B. ein Auspeitschen, Schlagen, sonstige Manipulationen mit Werkzeugen) erlaubt. Nach hier vertretener Auffassung müssten demnach Escort-Dienstleistungen einzelner freiberuflicher Dominas (Haus- und Hotelbesuche von Kunden mit dem Angebot sexueller Dienstleistungen ohne Körperkontakt) rechtlich zulässig sein. Eventuelle Missverständnis durch unklare Regelungen in der Verordnung gehen zu Lasten des Verordnungsgebers. Der Verordnungsgeber wird diesbezüglich um Stellungnahme gebeten werden. 

Weiterhin führt der zweite Satz der Regelung zwangsläufig zu der Frage, warum sexuelle Dienstleistungen ohne Körperkontakt grundsätzlich nicht verboten sind, allerdings Domina-Studios (als Prostitutionsgewerbe) geschlossen bleiben sollen. Schließlich lässt sich hier, wie bei Wellness-Massagestudios, Fitness-Studios, Tattoo-Studios u.v.m. durch Schutz- bzw. Hygienekonzepte ein Infektionsrisiko drastisch reduzieren. Zudem könnten diese ihr Angebot auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Körperkontakt beschränken. 

Im Ergebnis erscheint die Berliner Corona-Verordnung im Hinblick auf oben genannte Regelung angreifbar zu sein, über eine gerichtliche Überprüfung der Regelung sollte nachgedacht werden. 


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