Die Alno AG hat den Antrag auf Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren zurückgezogen

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Am 12. Juli 2017 haben die Alno AG und drei Tochtergesellschaften (Gustav Wellmann GmbH & Co. KG, Pino Küchen GmbH und Alno Logistik & Service GmbH) aufgrund von Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Hechingen gestellt. In einer Ad-hoc-Meldung vom 29. August 2017 hat das deutsche Unternehmen Alno AG mitgeteilt, dass der Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durch die Geschäftsführung zurückgezogen wurde. Stattdessen soll ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Gericht Herrn Prof. Dr. Martin Hörmann bestellt.

Die Alno AG ist ein Küchenmöbelhersteller aus dem baden-württembergischen Pfullendorf. Die Firmenanfänge reichen bis in die 20er Jahre zurück. „ALbert NOthdurft“, Gründer und Namensgeber der Alno AG hat im Jahr 1958 die „Alno Möbelwerke GmbH“ gegründet. Das Unternehmenswachstum ist in den darauffolgenden Jahren enorm angestiegen.

In den Jahren 1969 bis 1992 hat die Alno acht ausländische Tochtergesellschaften gegründet. Im Jahr 1995 hat das Unternehmen den Gang an die Börse gewagt und die Umfirmierung zur Aktiengesellschaft vorgenommen. Die Alno AG hat mit einem jährlichen Umsatz von etwa 522 Mio. Euro lange Zeit zu den größten Küchenherstellern weltweit gehört.

Im Jahr 2013 hat die Alno AG eine Unternehmensanleihe mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Zinskupon von 8,5 Prozent p.a. begeben (WKN: A1R1BR). Das Emissionsvolumen beläuft sich auf etwa 45 Mio. Euro.

Zudem hat die Gesellschaft zwei Wandelschuldverschreibungen in den Jahren 2014 und 2015 mit einer fünfjährigen bzw. dreijährigen Laufzeit emittiert. Der Nominalbetrag der Schuldverschreibung 2014/19 beträgt 14 Mio. Euro, der Nominalbetrag der Schuldverschreibung 2015/18 liegt bei rund 6 Mio. Euro. Die beiden Schuldverschreibungen werden mit acht und sechs Prozent verzinst.

Möglichkeiten für Betroffene aus Prospekthaftung und Vermittlerhaftung

Betroffene sollten die Insolvenzeröffnung abwarten und dann gegebenenfalls ihre Forderungen form- und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Zudem sollte auch vorab rechtzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden, um mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. In den seltensten Fällen kann die erzielte Insolvenzmasse sämtliche Forderungen bedienen. Grundlage der Schadensersatzansprüche könnte eine fehlerhafte Anlageberatung sein.

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