Die Auskunft beim Kindesunterhalt auch vom überdurchschnittlich verdienenden Elternteil

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Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“, so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, sodass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann.

Zur Bemessung des angemessenen Unterhalts  wird nach einhelliger Praxis der Familiengerichte die Düsseldorfer Tabelle verwendet. Diese dient als Richtlinie, um ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu ermöglichen.

Ab einem Einkommen von 5.501 EUR sind in der Düsseldorfer Tabelle keine Bedarfssätze mehr ausgewiesen. Hier wird stattdessen auf eine Bemessung „nach den Umständen des Falles“ verwiesen.

Bisher war es so, dass eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung nicht ist. Bei einem solch hohen Einkommen wurde es für sachgerecht gehalten, dass hier grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt wurde. Hieran hält der BGH nun nicht mehr fest, sondern hat klargestellt, dass auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben muss, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, und der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf.

Es kann sich also lohnen auch dann, wenn festgestellt wird, dass der Unterhaltspflichtige "unbegrenzt leistungsfähig" ist das Einkommen und das Vermögen im Wege der Auskunft überprüfen zu lassen. 

Ein  Rechtstipp der NJR Fach- und Rechtsanwaltskanzlei Referat Familienrecht.                                                              



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