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Die außergerichtlichen Kosten im Verkehrshaftpflichtprozess

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Dem Artikel liegt folgender einfacher Sachverhalt zugrunde:

Der rechtsschutzversicherte Mandant beauftragt als Geschädigter aus einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Anwalt wird außergerichtlich tätig, eine angemessene Schadensregulierung lässt sich jedoch nicht erzielen. Folgerichtig kommt es zu einem Verkehrshaftpflichtprozess. In dem Prozess verlangt der Geschädigte als Kläger von dem Beklagten, ihm die durch die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts verursachten Kosten zu erstatten. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers hat die Zahlung der vorprozessualen Anwaltskosten bereits vorgenommen.

Nun werfen die Beklagtenvertreter in Bezug auf die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten folgendes Argument in den Ring: „...sollte die anwaltliche Honorarnote der vorprozessualen Anwaltskosten ausgeglichen sein, so ist dies durch einen Rechtsschutzversicherer erfolgt, auf den ein etwaiger Gebührenerstattungsanspruch gemäß § 67 VVG a.F./ § 86 VVG n.F. mit der Folge übergegangen wäre, dass eine Aktivlegitimation der Klägerseite nicht gegeben ist."

Jetzt ist die Verwirrung perfekt - es geistern Begriffe wie Prozeßstandschaft umher, und der gewissenhafte Klägervertreter macht sich Gedanken um die Ermächtigung des Mandanten, für die Rechtsschutzversicherung die Kosten geltend zu machen. In diesem Zusammenhang können die vorprozessualen Kosten des Klägers ganz schnell auf verlorenen Posten stehen.

Erinnert man sich jetzt jedoch als Rechtsanwalt an seine Zeit als Student und hinterfragt mutig die Meinung der Gegenseite, gelangt man schnell zu der Erkenntnis: Die Argumentation der Gegenseite läuft ins Leere.

Betrachtet man die gesetzliche Abtretung - genauer den Zeitpunkt der cessio legis - löst sich das Problem in Wohlgefallen auf. Der Forderungsübergang tritt erst nach Beendigung des Mandats ein. Der Kläger hat zwar als Versicherungsnehmer einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten erlangt, dieser ist jedoch aufschiebend bedingt, nämlich durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung (BGH, 5. Zivilsenat, 22.05.1992, V ZR 108/91). Zum Forderungsübergang kraft Gesetzes kommt es erst, wenn der Rechtsanwalt seine Kosten abgerechnet hat und der entsprechende Kostenerstattungsanspruch vollstreckbar ist. Dieser Umstand entspricht auch ganz dem Sinn und Zweck des § 86 Abs. 1 VVG. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um die versicherungsrechtliche Ausformung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung. Der Schädiger soll nicht dadurch privilegiert werden, dass der Versicherungsnehmer versichert ist und vom Versicherer Leistungen erhält. Würde man bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Anspruchsinhaberschaft des Versicherungsnehmers ablehnen, ginge die Regelung des § 86 Abs. 1 S. 2 VVG ins Leere „...der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden." Schließlich soll die Leistung des Versicherers den Schädiger eben nicht von seiner Verbindlichkeit befreien.

Bleibt im Ergebnis festzuhalten: Der Vortrag der mangelnden Aktivlegitimation entbehrt jeder Grundlage. Es handelt sich um ein Handeln gegen den ausdrücklichen Wortsinn des Gesetzes.

Rechtsanwalt Jan Marx


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