Die Ausübung der Vorsorgevollmacht - nur ein Gefallen?

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Eine Vorsorgevollmacht ist leicht zu errichten. Mit Unterschrift des Ausstellers ist sie gültig und kann eingesetzt werden. Sie kommt zum Einsatz, wenn derjenige, der die Vollmacht erteilt hat, wichtige Angelegenheiten wie die Klärung eigener gesundheitlicher Belange, das Begleichen von Rechnungen, das Stellen von erforderlichen Anträgen o.ä. nicht mehr selbst erledigen kann. Dann kann die bevollmächtigte Person diese Aufgaben für den Vollmachtgeber übernehmen.

Die Vorsorgevollmacht ist eine Generalvollmacht, die eigene Handlungsbefugnisse auf eine andere Person überträgt. Das verpflichtet die bevollmächtigte Person, im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber sorgfältig mit den anvertrauten Rechten umzugehen. Durch die Vorsorgevollmacht werden u.a. Befugnisse zur Vertretung im Rahmen der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter bedenken bei Erteilung der Vollmacht nur selten, dass zwischen ihnen mit der Ausübung der Vollmacht sog. Auftragsrecht nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt. Der Bevollmächtigte übernimmt dadurch u.a. die Pflicht zur Auskunft und Rechnungslegung. Macht er gravierende Fehler und entstehen daraus für den Vollmachtgeber Schäden, so haftet der Bevollmächtigte dafür und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig.

Welche Pflichten mit der Ausübung der Vollmacht verbunden sind, wird bei Erteilung der Vollmacht häufig nicht bedacht. Probleme zeigen sich manchmal erst, wenn die Person verstirbt, um die man sich gekümmert hat. Nicht selten treten dann die (weiteren) Erben an die bevollmächtigte Person heran und verlangen umfängliche Auskunft über die Verwendung der verwalteten Gelder und des Vermögens. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte Rechenschaft über Abhebungen von Bargeld, bezahlte Rechnungen oder Verträge ablegen muss. Oftmals wird ihm erst dann bewusst, dass die Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht nicht nur Rechte gibt, sondern auch Pflichten enthält.

Es ist daher sinnvoll, dass der Vollmachtgeber und die bevollmächtigte Person miteinander eine sogenannte Vereinbarung für das Innenverhältnis (Grundverhältnis) schließen. Hier können Regelungen zu den Rechten und Pflichten beider Seiten getroffen werden. Beispielsweise kann hier eine Haftungsbeschränkung für die bevollmächtigte Person aufgenommen werden. Was im Einzelnen zwischen Vollmachtgeber und der bevollmächtigten Person vereinbart wird, richtet sich ganz individuell nach der familiären und persönlichen Situation. Nur eine gute Rechtsberatung schafft hier eine Klärung der individuellen Erfordernisse und bringt eine sinnvolle Gestaltung der Vereinbarung für das Innenverhältnis.


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