Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wie und in welcher Höhe eine Abfindung in Betracht kommen kann.

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Das Arbeitsverhältnis kann aus verschiedenen Gründen und auf verschiedene Arten beendet werden, sei es durch eine Kündigung, aufgrund einer Befristung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Ob Sie in einem dieser Fälle einen Anspruch auf eine Abfindung haben, dazu hier mehr.


Besteht ein grundsätzlicher Anspruch?

Zunächst verbleibt es hier bei einer wohl eher ernüchternden Antwort. Denn ein Anspruch des Arbeitnehmers oder eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Auch wenn Sie für die Kündigung weder durch Ihre Person, noch durch Ihr Verhalten einen Anlass gegeben haben und diese ggf. aus betrieblichen Gründen erfolgte, so besteht dennoch zunächst kein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.


Mitunter gibt es jedoch Situationen, durch welche Sie die Zahlung einer Abfindung erreichen können.


Dringende betriebliche Gründe, § 1a KSchG

Hierbei sollte zunächst die Regelung des § 1a Abs. 1 KSchG bedacht werden. Sofern die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt wird und Sie Ihr Arbeitgeber auf die Regelung des § 1a Abs. 1 KSchG hinweist, können Sie durchaus einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Demnach besteht der Anspruch auf die Abfindung dann, wenn der Arbeitnehmer die Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage - 3 Wochen ab Zugang der Kündigung - verstreichen lässt. Wichtige Voraussetzung ist dabei vor allem, dass der Arbeitgeber auf diese Voraussetzung hinweist und die Abfindung nicht explizit ausgeschlossen wird. Dieses Vorgehen sorgt letztlich dafür, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten möglichst schnell und unkompliziert abgeschlossen werden kann.


Für die Höhe der Abfindung regelt § 1a Abs. 2 KSchG, das für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Brutto-Monatsgehalt eingerechnet wird. Ob sich dies in Ihrem Fall lohnt, oder ob die Chancen auf eine höhere Abfindung möglicherweise besser stehen, wenn Sie gegen diese Klage erheben, sollte dabei innerhalb der dreiwöchigen Frist geprüft und besprochen werden.


Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag

Eine Abfindung kann des Weiteren auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages, wohl eher jedoch durch einen geltenden Tarifvertrag geregelt sein. Die Voraussetzungen, unter denen sich ein möglicher Anspruch ergibt, richten sich dann nach der jeweiligen Regelung. Eine Einschätzung zu den Voraussetzungen und zur Höhe der Abfindung ist daher im Voraus nicht möglich, die Abfindung dürfte sich jedoch in den meisten Fällen am ehesten an dem bereits dargestellten Grundsatz orientieren und wohl auch eher bei betrieblichen Gründen eintreten.  


Aufhebungsvertrag, gerichtlicher Vergleich oder Auflösung

Weiterhin kommt eine Abfindung infolge eines Aufhebungsvertrages sowie eines gerichtlichen Vergleichs in Betracht. Vor allem ersteres ist dabei für beide Seiten eine schnelle Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen zu beenden. Eine Abfindung ist hierbei zwar nicht zwingend garantiert, kann mit gutem Verhandlungsgeschick und den richtigen Argumenten jedoch durchaus erreicht werden. Eine große Rolle spielt hierbei neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses und ggf. bestehendem Kündigungsschutz unter anderem auch, von welcher Seite die Initiative der Verhandlungen ausgeht. Denn insbesondere in den Fällen, in welchen der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anregt oder ggf. schon etwas Neues in Aussicht hat dürfte eine Abfindung eher schwieriger zu erreichen sein. Die Höhe der Abfindung kann sich dann an der dargestellten Regelung des § 1a Abs. 2 KSchG orientieren, je nach Verhandlungsgeschick und -position lässt sich aber auch diese variieren.


Auch für eine Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs spielt die Verhandlungsposition der Parteien natürlich eine entscheidende Rolle. Je nachdem, wie schwer die Kündigungsgründe wiegen bzw. wie gut sich diese beweisen lassen, kann sich das Verfahren für beide Seiten entsprechend entwickeln. Sollte es aufgrund der Kündigung daher letztlich doch zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen sein, so sind die Parteien häufig an einer möglichst zeitnahen Beendigung interessiert. Denn der Ausgang eines solchen Verfahrens kann durchaus ungewiss sein und birgt - insbesondere für Arbeitgeber - ein finanzielles Risiko. Durch einen gerichtlichen Vergleich im Rahmen der Güteverhandlung kann so für beide Seiten eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden.


Letztlich kann jedoch auch ein Urteil zu einer Abfindung führen. Sollte durch das Gericht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis entgegen der Kündigung fortbesteht, so kann auf Antrag des Arbeitnehmers - unter Umständen auch durch den Arbeitgeber - nach § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Das Gericht löst das Arbeitsverhältnis dann gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auf. Die Höhe der Abfindung richtet sich dabei nach dem § 10 KSchG und kann in der Regel bis zu 12 Monatsverdienste betragen.


Fazit

Abschließend bleibt somit festzuhalten, dass eine Abfindung zwar nicht immer garantiert ist und ein Anspruch in den meisten Fällen zunächst nicht besteht. Jedoch ist es unter den richtigen Voraussetzungen durchaus möglich, den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abzufedern. Sollten Sie also eine Kündigung erhalten haben oder mit dem Gedanken spielen, Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, so stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite. Gemeinsam besprechen und überprüfen wir die Ausgangslage und die Chancen, eine angemessene Abfindung zu erreichen.


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