Die Behinderungsanzeige während Corona – so geht’s!

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Mittlerweile ist es durch die Corona-Pandemie zu beobachten, dass es nicht nur auf kleinen Baustellen, sondern auch innerhalb von Bauprojekten zu erheblichem Bauverzug und Arbeitsunterbrechung kommt. Hierfür verantwortlich sind unterschiedliche Faktoren.

In unserer Beratungspraxis fällt immer wieder auf, dass die Auftragnehmer (Unternehmer) im Falle einer Behinderung der Leistungserbringung regelmäßig völlig falsch handeln.

Das sollte der Auftragnehmer (Unternehmer) zwingend beachten!

Der Auftragnehmer hat zunächst alles ihm Mögliche zu unternehmen, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sollte dies in einer Phase des Bauprojekts nicht mehr möglich sein, ist zwingend auf folgendes Vorgehen zu achten:

  1. Der Bauunternehmer (Auftragnehmer) muss zwingend dokumentieren, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, seine vertraglich übernommenen Arbeitsleistungen weiterhin zu erfüllen. Er muss dokumentieren, welche Maßnahmen er in Betracht gezogen hat, um den Fortgang der Arbeiten zu ermöglichen. Hierzu gehören Ausführungen dahingehend, weshalb beispielsweise keine Doppelschichten oder ähnliches möglich gewesen sind.
  2. Der Auftragnehmer muss zusammengefasst diejenigen Umstände und Tatsachen konkret innerhalb der Bauablaufakten dokumentieren, die letztendlich ursächlich für die Bauunterbrechung gewesen sind.
  3. Sofern der Auftragnehmer hier unzureichend dokumentiert, kann er im Zweifel im Nachhinein zu etwaigen Verzugsschäden, Schadensersatzansprüchen oder Vertragsstrafen herangezogen werden, da der Auftragnehmer letztlich beweisen muss, dass es zu Behinderungen auf der Baustelle gekommen ist, die durch die Corona-Krise verursacht worden sind.
  4. Der Auftragnehmer muss eine ordentliche Behinderungsanzeige gegenüber dem Auftraggeber aussprechen, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Hierzu gehören im Einzelnen:
  • Die Anzeige muss Art und Ausmaß der Behinderung konkret und im Detail beschreiben. Der Auftragnehmer muss konkret darlegen, in welchen Bereichen er seine Arbeit niederlegen muss.
  • Der Auftragnehmer muss hinreichend begründen, weshalb er nicht weiterarbeiten kann. Ein pauschaler Bezug zur Corona-Pandemie genügt nicht. Hier muss er vielmehr beispielsweise ausführen, dass der Subunternehmer aufgrund der Corona-Krise nicht weiterarbeiten kann, da zum Beispiel dessen Betrieb in Quarantäne gestellt wurde. Eine allgemeingültige Begründung, dass der Auftragnehmer aufgrund der Corona-Krise nicht arbeiten können, ist rechtsunwirksam. Daher muss bereits die Behinderungsanzeige entsprechende Ausführungen beinhalten.
  • Sofern die Behinderung nicht in der Person des Auftragnehmers persönlich liegt, sondern vielmehr bei dessen Nachunternehmer (Subunternehmer), muss auch dieser eine entsprechende Behinderungsanzeige stellen. Der Auftragnehmer kann die Behinderungsanzeige seines Subunternehmers verwenden, um die eigene Bauverzögerung oder Baueinstellung hinreichend zu begründen. Unter Bezugnahme auf eine solche Behinderungsanzeige wäre die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers wiederum rechtswirksam.

Praxistipp und Hinweis

In unserer Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass Auftragnehmer der Annahme sind, dass eine einfache pauschale Behinderungsanzeige zur Begründung eines Bauverzugs genügt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Krise nicht ausreichend.

Die Behinderungsanzeige muss so konkret und detailliert wie möglich erfolgen. Dies sowohl bezüglich der Art der Behinderung (Ausführung dahingehend, welche Leistungen nicht erbracht werden können) als auch hinsichtlich des Grundes der Behinderung (warum kann die Arbeit nicht erbracht werden).

Rechtsanwalt Finn Streich

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB


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