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Die behördliche Überwachung eines Prostitutionsgewerbes – welche Rechte stehen der Behörde zu?

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Die für das ProstSchG in Hamburg zuständige Behörde hat angekündigt, ab dem 01.11.2018 mit den Kontrollen der Betreiber zu beginnen.

Was dürfen die Beauftragten der Behörde im Rahmen ihrer Kontrolle und wo sind ihnen rechtliche Grenzen gesetzt? Ist beispielsweise das Betreten der an Prostituierte vermieteten Zimmer ohne deren Einwilligung zulässig bzw. sind Betreiber verpflichtet, abgeschlossene Türen zu vermieteten Räumen zu öffnen, um den Beauftragten Zutritt zu gewähren?

Die §§ 29-31 ProstSchG regeln die behördliche Überwachung des Prostitutionsgewerbes.

Nach § 29 Abs. 1 ProstSchG sind die Beauftragten der Behörde befugt, zum Zwecke der Überwachung

  1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person (des Betreibers) während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,
  2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und
  4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.

Absatz 2 sieht vor, dass zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die das Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Bei einer regelmäßigen Nachschau liegen aller Wahrscheinlichkeit nach keine solchen dringenden Gefahren vor. Deshalb gilt hier ausschließlich Abs. 1 der Regelung.

Hinsichtlich der Betretungsrechte der Beauftragten der Behörde ist zu beachten, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von den Prostituierten angemietet worden sind, also nicht nur die Rechte des Betreibers, sondern auch die Grundrechte der Prostituierten zu beachten sind.

Artikel 13 des Grundgesetzes gewährleistet das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre vor Eingriffen von staatlicher Seite. Das Bundesverfassungsgericht legt den Begriff der Wohnung weit aus, sodass neben den Wohnräumen vom Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst sind.

Bei den vermieteten Räumen handelt es sich während der Mietdauer um einen Arbeits- bzw. Geschäftsraum der Prostituierten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass grundsätzlich weder der Vermieter noch sonstige Personen die Räume ohne Einwilligung der Prostituierten betreten dürfen. Vermieter dürfen die Tür zum vermieteten Raum grundsätzlich nicht ohne Einwilligung der Prostituierten öffnen.

Jedoch dürfen die Mitarbeiter der Behörde jederzeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, Personenkontrollen vornehmen. Den Mitarbeitern ist es im Umkehrschluss auch erlaubt, an den Türen der vermieteten Zimmer zu klopfen und um Einlass zu bitten. Die Prostituierte muss die Mitarbeiter jedoch nicht einlassen, kann aber die Tür öffnen, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Nach § 30 Abs. 1 ProstSchG trifft auch die Prostituierte eine Auskunftspflicht hinsichtlich der für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte.


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