Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung sperrt (nicht immer) die Selbstanzeige

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Fraglich ist, ob mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO (bereits) vorliegt. Danach ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn eine Prüfungsanordnung i. S. d. § 196 AO bekanntgegeben worden ist.

Es ist umstritten, ob der Steuerpflichtige noch in dem fiktiven Zeitfenster der 3-Tages-Fiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die Selbstanzeige abgeben kann. Danach gilt die Bekanntgabe bei Übersendung mittels einfachen Briefs erst mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt; selbst wenn die Prüfungsanordnung schon früher zugeht.

Weiterhin ist durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob der Sperrgrund der Prüfungsanordnung bei der Selbstanzeige nur die Veranlagungszeiträume sperrt, die in der Prüfungsanordnung genannt sind. Dafür, dass die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung keine umfassende Sperrwirkung für alle – nicht in der Prüfungsanordnung genannten – Veranlagungszeiträume und Steuerarten entfaltet, spricht der Wortlaut des § 371 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AO. Danach sind Selbstanzeigen nur gemäß dem sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung gesperrt.

Dies hat der Gesetzgeber auch ausdrücklich in § 371 Abs. 2 Satz 2 AO geregelt. Danach hindert der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 a und c die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart nicht. D. h., dass der Gesetzgeber für die nicht in der Prüfungsanordnung genannten Besteuerungszeiträume eine Teilselbstanzeige zulässt und insofern das Vollständigkeitsgebot nicht gilt.

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber selbst in seiner Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass eine solche Infektionswirkung aber für Selbstanzeigen bis 31.12.2014 nach § 371 AO a. F. eintreten soll.

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