Die Berücksichtigung der ausländischen Altersvorsorge in der deutschen Ehescheidung

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Wenn in Deutschland die Ehescheidung durchgeführt wird, dann wird das Familiengericht prüfen, welche Altersvorsorgeanwartschaften die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Sämtliche derartigen Anrechte sind hälftig auf beide Ehegatten aufzuteilen. So werden dann z. B. die entsprechenden Entgeltpunkte, die ein Ehegatte bei der Deutschen Rentenversicherung erworben hat, zur Hälfte auf das Konto des anderen Ehegatten umgebucht. Auch private Rentenversicherungen (z. B. Riester-Rente) werden entsprechend zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Das Familiengericht weist im Scheidungsbeschluss die Versicherungsträger an, die Aufteilung vorzunehmen.

Was passiert jedoch mit ausländischen Anwartschaften?

Durch die zunehmende Mobilität der Arbeitnehmer und die zunehmende Internationalisierung der Arbeit kommt es häufig vor, dass die Ehegatten (oder auch nur ein Ehegatte) während der Ehe für einige Zeit im Ausland gelebt haben. Auch die dort erworbenen Rentenanrechte sind im Zusammenhang mit der Scheidung zwischen den Ehegatten aufzuteilen.

Ein deutsches Familiengericht kann jedoch einen ausländischen Versicherungsträger nicht anweisen, bestimmte Übertragungen vorzunehmen, weil die Hoheitsrechte des deutschen Familiengerichts nur auf in Deutschland ansässige Versicherungsträger beschränkt sind.

Deshalb werden sofort bei der Scheidung nur die in Deutschland befindlichen Anrechte aufgeteilt.

Die im Ausland befindlichen Anrechte werden in den Versorgungsausgleich nach der Scheidung (in den sogenannten „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“) verwiesen.

Bei diesem später durchzuführenden besonderen Versorgungsausgleich gelten folgende Regelungen:

Sobald beide Ehegatten die Voraussetzungen für den Rentenbezug (entweder durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) erfüllen („doppelter Rentenfall“), kann ein Ehegatte beim Familiengericht den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs stellen.

Das Familiengericht wird dann die entsprechenden Daten ermitteln und im Ergebnis den einen Ehegatten verpflichten, eine monatliche Ausgleichsrente in einer vom Gericht bzw. von einem Sachverständigen berechneten Höhe an den anderen Ehegatten zu zahlen.

Vereinfacht gesagt: Von der Rente, die der eine Ehegatte im Alter von dem ausländischen Versicherungsträger erhält, muss er monatlich einen Teil an den anderen Ehegatten abgeben.

Risiken bei Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Dieser im deutschen Gesetz vorgesehene Weg entspricht nicht immer dem Wunsch und den Bedürfnissen der Ehegatten.

Zum einen werden Ehegatten auf diese Weise noch viele Jahre oder Jahrzehnte nach der Scheidung durch eine dauerhafte (lebenslange) monatliche Zahlung erneut aneinandergebunden.

Zum anderen beinhaltet dieser Weg beträchtliche Risiken, insbesondere für den ausgleichsberechtigten Ehegatten.

So kann es durchaus passieren, dass diese Ansprüche schlicht vergessen werden, weil die Scheidung schon Jahrzehnte zurückliegt. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten entgehen damit monatliche Zahlungen, denn er muss die Forderung selbst aktiv geltend machen. Weder der andere (Ex-)Ehegatte noch das Gericht sind verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen.

Sollte z. B. der ausgleichsverpflichtete Ehegatte (also derjenige, der im Ausland gearbeitet hat) vor Renteneintritt versterben, besteht das Risiko, dass der andere Ehegatte seinen Anteil an der ausländischen Altersvorsorge nicht mehr erhalten kann, weil das Guthaben im Todesfall verfällt. Dies kann z. B. bei der beruflichen Vorsorge in der Schweiz (Pensionskasse) der Fall sein. 

Ein weiteres Risiko kann darin bestehen, dass der Ehegatte, der im Ausland gearbeitet hat, sich das im Ausland bestehende Guthaben auszahlen lässt, wenn er eine Immobilie erwirbt oder vor Renteneintritt wieder nach Deutschland übersiedelt. Auch diese Konstellation ist insbesondere bei Anrechten in der Schweizer Pensionskasse möglich.

Wenn das Guthaben dann bis zum Renteneintritt verbraucht ist, steht es nicht mehr für die monatliche Ausgleichsrente zur Verfügung, sodass der andere Ehegatte möglicherweise leer ausgeht.

Lösungsmöglichkeiten

Um diese unerwünschten Ergebnisse zu vermeiden, gibt es mehrere Möglichkeiten, die je nach Konstellation in Betracht kommen können:

Man kann deutsche und ausländische Anrechte (evtl. auch teilweise) bei der Scheidung im Wege des Vergleichs miteinander verrechnen, sodass der eine Ehegatte von seinen deutschen Anrechten nichts hergeben muss und der andere Ehegatte seine ausländischen Anrechte behalten kann. Je nach Kapitalwert der verschiedenen Anrechte kann so eine faire Lösung erzielt werden.

Falls dies nicht möglich ist, kann der Ausgleichsberechtigte, der Bedenken hat, ob er später noch die Ausgleichsrente erhalten kann, sofort bei der Ehescheidung den Antrag auf eine Abfindung stellen. Das Familiengericht wird dann prüfen, welchen Kapitalwert die ausländische Altersvorsorge hat. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann dann die Zahlung einer Abfindung in Höhe dieses Kapitalwerts verlangen. Hierbei gibt es jedoch zwei Einschränkungen:

  • Die Zahlung der Abfindung muss dem anderen Ehegatten angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen zumutbar sein, zumindest in Raten.
  • Und die Abfindung wird nicht direkt an den Berechtigten ausgezahlt, sondern muss in eine deutsche Altersvorsorge investiert werden.

Schließlich besteht noch die Möglichkeit, im Ausland vor dem dortigen ausländischen Familiengericht ein gesondertes Verfahren durchzuführen, in welchem die ausländische Altersvorsorge auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen wird. Durch ein solches Verfahren erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte dann ein eigenes, auf seinen Namen lautendes Vorsorgeguthaben bei einem ausländischen Versicherungsträger.

Je nach Höhe der Anwartschaft kann sich ein solches ausländisches Verfahren lohnen, um für den ausgleichsberechtigten Ehegatten den Anspruch abzusichern. Insbesondere bei der beruflichen Vorsorge in der Schweiz (zweite Säule) kann sich ein solches Verfahren lohnen. Die früher häufig durch gerichtlichen Vergleich durchgeführte Teilung des Pensionskassenguthabens im Rahmen der Scheidung vor dem deutschen Scheidungsgericht ist seit einer Gesetzesänderung in der Schweiz zum 01.01.2017 nicht mehr zulässig, da derartige Vergleiche vor deutschen Familiengerichten in der Schweiz nicht mehr anerkennungsfähig sind.

Sofern bei Ihnen eine solche Konstellation mit ausländischen Altersvorsorgeanrechten vorliegt, ist es dringend zu empfehlen, zumindest eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen, um die Chancen und Risiken auszuloten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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