Wohnsitz im Ausland – Scheidung in Deutschland möglich?

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Oftmals stellen sich scheidungswillige Ehegatten (insbesondere Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeit), die im Ausland leben, die Frage, ob sie sich im Ausland scheiden lassen müssen oder ob die Durchführung des Scheidungsverfahrens auch in Deutschland möglich wäre. 

internationale Regelungen für EU-Länder

Die internationale Zuständigkeit ist für die Europäische Union geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 („Brüssel-IIa-Verordnung“). 

Danach gibt es verschiedene, in Art. 3 dieser Verordnung geregelte, Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit des Gerichts eines EU-Mitgliedsstaates:

Sofern beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben EU-Mitgliedsstaat haben, sind die Gerichte dieses Mitgliedsstaates zuständig. Die Staatsangehörigkeit spielt hierfür keine Rolle.

Sofern die Ehegatten aktuell nicht im selben Staat wohnen, jedoch zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedsstaat hatten, sind die Gerichte dieses Staates zuständig, sofern einer der beiden Ehegatten dort weiterhin wohnt.

Sofern keine der vorgenannten Voraussetzungen zutrifft, jedoch der Antragsgegner noch in einem EU-Mitgliedsstaat wohnt, ist dieser EU Mitgliedsstaat für das Scheidungsverfahren international zuständig. Dasselbe gilt im Fall eines gemeinsamen Antrags, wenn einer der beiden Ehegatten in einem EU-Mitgliedsstaat wohnt.

Falls auch keine dieser vorgenannten Voraussetzungen zutrifft, ist das Gericht des EU Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Antragsteller wohnt, wenn er seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Falls auch diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist das Gericht des EU-Mitgliedsstaates zuständig, wenn es sich um den Heimatstaat des Antragstellers handelt (also er dessen Staatsangehörigkeit besitzt) und er dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung gewohnt hat.

Alternativ ist auch das Gericht des EU-Mitgliedsstaates zuständig, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.

Deutsche Regelung

Erst wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft, kommt die deutsche Zuständigkeitsregelung zum Tragen. Nach § 98 FamFG sind die deutschen Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war oder wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 

Dabei sind die Regelungen der Brüssel-IIa- Verordnung vorrangig, sodass – vereinfacht gesagt – immer dann die Scheidung in einem EU Mitgliedsstaat durchzuführen ist, wenn ein Berührungspunkt (Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit) dorthin besteht. Es ist dann die Zuständigkeit in der oben genannten Reihenfolge zu prüfen. 

Fazit

Im Ergebnis ist also insbesondere dann eine Ehescheidung in Deutschland möglich, wenn entweder beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind oder wenn zumindest einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist und kein anderer Berührungspunkt zu einem EU Mitgliedsstaat besteht. Dies betrifft z.B. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im sonstigen außereuropäischen Ausland, wenn der eine Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist und der andere Ehegatte keine EU-Staatsangehörigkeit hat.


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