Schulden geerbt? – Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung bei überschuldetem Nachlass

  • 5 Minuten Lesezeit

Es kommt immer wieder vor, dass sich eine Erbschaft zu einem finanziellen Problem für den Erben entwickeln kann, weil sich herausstellt, dass anstelle des erhofften Geldsegens Schulden vorhanden sind. Dabei haftet der Erbe grundsätzlich als Rechtsnachfolger des Verstorbenen für sämtliche Verbindlichkeiten, die der Verstorbene hinterlassen hat, auch wenn diese dem Erben erst später bekannt werden.

Das erste Mittel der Wahl ist in solchen Fällen häufig die Erbausschlagung. Wenn der Erbe die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlägt, ist er aus der Verantwortung entlassen und hat mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun. Er muss sich dann auch nicht um die Abwicklung kümmern.

Nun gibt es aber Fälle, in denen die Erbausschlagung nicht sachgerecht ist (z. B. weil dadurch auch Pflichtteilsergänzungsansprüche entfallen würden) oder in denen die Frist für die Ausschlagung nicht eingehalten wurde. Insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser ein entfernter Verwandter oder eine Person war, mit der der Erbe nicht so engen Kontakt hatte, ist es schwierig, innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen zu erhalten. Es kann dann durchaus passieren, dass der Erbe in eine Erbschaft „hineinrutscht“ und sehen muss, wie er diese Situation dann meistert.

Wenn also eine Erbausschlagung nicht in Betracht kommt oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde, gibt es für den Erben dennoch Möglichkeiten, seine Haftung zu begrenzen. Es ist dringend anzuraten, diese Möglichkeiten auch zu nutzen, weil der Erbe ansonsten mit seinem gesamten eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haftet.

Zunächst sollte sich der Erbe einen Überblick über die gesamte finanzielle Situation, also auch über sämtliche Schulden des Erblassers, verschaffen. Ein Blick in die im Nachlass vorhandenen Unterlagen hilft weiter, kann aber oft keine abschließende Sicherheit geben. Wenn also Zweifel daran bleiben, ob man wirklich alle Gläubiger und alle Verbindlichkeiten des Erblassers kennt, sollte ein Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB eingeleitet werden. Das Verfahren dient dazu, unbekannte Nachlassverbindlichkeiten aufzuspüren bzw. Gläubiger, die sich im Aufgebotsverfahren nicht melden, gegebenenfalls auszuschließen.

Sobald im Rahmen des Aufgebotsverfahrens feststeht, welche Nachlassverbindlichkeiten bestehen, kann der Erbe feststellen, ob der Nachlass überschuldet ist oder ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um alle Gläubiger zu bedienen.

Der Erbe kann seine Haftung begrenzen, indem er einen Antrag auf Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB stellt. In einem solchen Fall wird der Nachlassverwalter den vorhandenen Nachlass sichern, die nötigsten Verwaltungsmaßnahmen vornehmen und die Nachlassverbindlichkeiten aus der vorhandenen Erbmasse bedienen. Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass nicht ausreicht, um alle Gläubiger in vollem Umfang zu bedienen, muss der Erbe jedenfalls nicht mit seinem eigenen Vermögen für den offenen Restbetrag haften. In einem solchen Fall wird der Nachlassverwalter umgehend die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Falls dem Erben – ohne vorherige Nachlassverwaltung – bereits bekannt ist, dass der Nachlass überschuldet ist, sollte er unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Ein solches Verfahren wird vom Nachlassgericht auf Antrag eröffnet, sofern zumindest ein gewisses Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten abzudecken, auch wenn die Schulden im Ergebnis den Gegenwert dieses Vermögens übersteigen. Ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter wird dann das vorhandene Vermögen zu Geld machen und anteilig an die Nachlassgläubiger verteilen.

Durch das Insolvenzverfahren wird sichergestellt, dass die Haftung des Erben auf den Nachlass begrenzt wird und dass der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen haftet.

Falls das Nachlassinsolvenzverfahren nur deshalb nicht eröffnet wird, weil nicht ausreichend Aktivvermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten abzudecken, steht dem Erben die Möglichkeit offen, auch in einem solchen Fall die Haftung zu begrenzen, indem er die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhebt. Er hat dann jedoch gegebenenfalls auf Anforderung des Nachlassgläubigers den Nachlass herauszugeben.

In jedem Fall sollte der Erbe sehr vorsichtig sein, wenn er den Nachlass in Besitz nimmt und nicht sicher sein kann, ob der Nachlass überschuldet ist.

Jede Verfügung über Vermögen des Erblassers oder über einzelne Nachlassgegenstände kann zum Problem werden, wenn sich später herausstellt, dass eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt. Der Erbe könnte sich dann schadensersatzpflichtig machen, wenn er vorschnell z. B. die Rechnung des einen Gläubigers bezahlt hat und das Geld dann für die anderen Gläubiger nicht mehr reicht. Bis zur Klärung der Situation sollten also nur unaufschiebbare Maßnahmen ergriffen werden oder Möglichkeiten der Kostenbegrenzung durchgeführt werden. So kann z. B. die Mietwohnung des Erblassers gekündigt und das Inventar eingelagert werden, damit keine weiteren Mietkosten anfallen.

Im Regelfall kann der Erbe zu Beginn die Angelegenheit noch nicht vollständig überblicken. Daher kann es hilfreich sein, zunächst Zeit zu gewinnen. Hierfür kann sich der Erbe auf im Gesetz vorgesehene aufschiebende Einreden berufen.

So gibt es in § 2014 BGB die Dreimonatseinrede, wonach der Erbe berechtigt ist, die Bezahlung einer Nachlassverbindlichkeit während der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft zu verweigern. Diese Zeit dürfte im Regelfall ausreichen, um einen Überblick zu erhalten, ob eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden muss.

Auch während eines Aufgebotsverfahrens zur Ermittlung der Nachlassgläubiger kann der Erbe die Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, allerdings nur dann, wenn er das Aufgebotsverfahren innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft beantragt hat und dann die Einrede des Aufgebotsverfahrens erhebt. Somit kann die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens auch ein Mittel sein, um Zeit zu gewinnen. Der Erbe sollte jedoch darauf achten, dass er in dieser Zeit am Nachlass nichts verändert, also insbesondere keine Nachlassgegenstände veräußert und kein Geld aus dem Nachlass entnimmt.

Manchmal lässt es sich nicht verhindern, dass ein Nachlassgläubiger den Erben vor Gericht auf Zahlung verklagt. In einem solchen Fall sollte darauf geachtet werden, dass in das Urteil ein Vorbehalt der Haftungsbegrenzung nach § 780 ZPO aufgenommen wird. Hierzu muss der Erbe einen entsprechenden Antrag im Gerichtsverfahren stellen.

Die Annahme einer Erbschaft ist also mit finanziellen Risiken verbunden, sodass der Erbe die vorhandenen Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung kennen und für sich nutzen sollte, um zu verhindern, dass sich die Erbschaft zu einem finanziellen Desaster für ihn entwickelt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Karin Plewe

Beiträge zum Thema