Die Besonderheiten der Adoption Volljähriger

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Auch Volljährige können nach deutschem Recht adoptiert werden. In ihren Grundzügen ist die Erwachsenenadoption der Minderjährigenadoption nachgebildet. Es gibt aber auch deutliche Unterschiede, gerade im Hinblick auf die mit der Annahme verbundenen Wirkungen.

1. Die Voraussetzung der sogenannten „sittlichen Rechtfertigung“

Bei der Adoption eines Volljährigen ist neben der Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnis auch die sogenannte sittliche Rechtfertigung eine zwingende Voraussetzung der Annahme. Die Gerichte sehen dieses Merkmal dann als erfüllt an, wenn es um die Verrechtlichung eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses geht. Hinter dieser juristischen Formel steckt der Gedanke, dass zwischen den annehmenden Eltern und dem anzunehmenden volljährigen Kind bereits eine gewisse Nähebeziehung bestehen soll. Indizien sind hier beispielsweise ein langjähriger Umgang miteinander oder die gegenseitige Unterstützung in schwierigen Lebenszeiten.

Die Erwachsenenadoption soll beispielsweise nämlich dann unterbleiben, wenn die einzige Motivation hierfür die Ausnutzung von Steuerfreibeträgen der Erbschaftssteuer ist oder ungewünschte Pflichtteilsansprüche vermieden werden sollen.

2. Rechtswirkungen

Die Annahme eines Volljährigen hat grundsätzlich nur eingeschränkte Wirkungen. Sie erstreckt sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden und des Angenommenen. Die Erwachsenenadoption ist also grundsätzlich keine Volladoption. Der Volljährige wird also nicht gänzlich in eine neue Familie aufgenommen. Dennoch bleiben einige erbrechtliche, unterhaltsrechtliche und namenrechtliche Folgen nicht aus.

3. Verfahren der Volljährigenadoption

Sowohl der Annehmende als auch der Anzunehmende müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Adoption stellen. Erforderlich sind also grundsätzlich zwei Anträge. Zwar schreibt das Gesetz es nicht zwingend vor, es ist jedoch empfehlenswert, dass in der gleichen notariellen Urkunde auch der Antrag des Anzunehmenden in einem Schritt aufgenommen wird. Der Annahmeantrag muss dann von dem Annehmenden ausgehen und persönlich gestellt werden.

Einwilligungserklärungen sind auch von den Ehegatten des Annehmenden und Anzunehmenden einzuholen und dem Adoptionsantrag beizufügen.

Sämtliche erforderlichen Unterlagen sind dann beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Anschließend nimmt das Gericht die Prüfung des Adoptionsantrages auf. Dabei wägt es beispielsweise ab, ob die Interessen von Kindern des Anzunehmenden oder der Adoptiveltern einer Adoption entgegenstehen.

4. Aufhebung der Erwachsenenadoption

Durch die Adoption wird grundsätzlich eine Verbindung für die Zukunft geschaffen, die auf Dauer angelegt ist. Für die Aufhebung der Erwachsenenadoption gelten eigene Regeln. Die Vorschriften über die Adoption Minderjähriger sind hier nicht anwendbar.

Erforderlich ist – in der Sprache des Gesetzes – ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Adoption. Ein solcher ist etwa dann gegeben, wenn das Adoptivkind eine Straftat begangen hat oder ähnliche schwere Verfehlungen die familiäre Bindung belasten und der Fortbestand der Adoption unzumutbar ist.

5. Erwachsenenadoption mit Wirkung wie für einen Minderjährigen

Die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen wie für einen Minderjährigen ist eine besondere gesetzlich vorgesehene Form der Adoption. Sie kommt in ausgewählten Fällen in Betracht:

  • Wenn minderjährige Geschwister des Anzunehmenden bereits adoptiert wurden
  • Wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie der Adoptiveltern gelebt hat
  • Wenn der Anzunehmende das Kind des Ehegatten des Annehmenden ist
  • Wenn der Adoptionsantrag beim Familiengerecht gestellt wurde und auf Grund der Verfahrensdauer die Minderjährigenadoption nicht abgeschlossen werden konnte

6. Erwachsenenadoption – Ihr Ansprechpartner in Köln

Die Volljährigenadoption kann viele Vorteile bringen. In manchen Situationen ist sie essentiell für die Befriedung von Familienkonflikten. Die Rechtspraxis zeigt jedoch, dass es sich hierbei um einen komplizierten Bereich der juristischen Beratung handelt. Daher sollten Sie vor Antragstellung einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Auf diesem Wege können Sie bereits im Vorfeld die Möglichkeiten der Adoption besprechen und die einzelnen Verfahrensschritte planen.

Die Kanzlei Senol berät Sie hierbei kompetent und legt zugleich die notwendige Sensibilität in die Waagschale. 


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