Die Besonderheiten im Jugendstrafrecht, Teil 1

  • 2 Minuten Lesezeit

Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar?

Zunächst ist das Jugendstrafrecht – wie der Name schon sagt – auf Jugendliche anwendbar. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Eine Person unter 14 Jahren (Kind) kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz bestimmt, dass Menschen unter 14 Jahren schuldunfähig sind.

Im Alter von 18 bis 20 Jahren (Heranwachsender) wird geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Es wird überprüft, ob es sich um eine jugendtypische Tat handelt oder ob der Heranwachsende einem Jugendlichen gleichzustellen ist. Wer über 21 Jahre alt ist, auf den wird Erwachsenenstrafrecht angewendet.

Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Tat. Es kann also durchaus sein, dass ein mittlerweile Erwachsener Mensch als Angeklagter vor dem Jugendrichter sitzt.

Was sind die Besonderheiten?

Das jugendstrafrechtliche Verfahren weist zahlreiche Unterschiede zu einem Verfahren gegen Erwachsene auf. So sind Verhandlungen gegen Jugendliche nicht öffentlich. Zudem werden Strafsachen gegen Jugendliche vor einem Jugendstrafrichter verhandelt. Dabei handelt es sich um einen Richter, der erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein soll.

Des Weiteren ist im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke vorrangig. Das heißt, dass der Jugendliche zur Befolgung von Normen erzogen werden soll. Die Strafe steht im Hintergrund.

Was für Strafen kommen in Betracht?

Die Maßnahmen, die gegen einen verurteilen Jugendlichen verhängt werden können, unterscheiden sich von denen des Erwachsenenstrafrechts erheblich. Es werden folgende Kategorien unterschieden:

  • Erziehungsmaßregeln (z.B. Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Erbringung von Arbeitsleistungen etc.)
  • Zuchtmittel (z.B. Jugendarrest)
  • Jugendstrafe

Wann kann Jugendstrafe verhängt werden?

Jugendstrafe kann verhängt werden, wenn das Gericht entweder sogenannte schädliche Neigungen bei dem Jugendlichen sieht oder wegen der Schwere der Tat. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn Persönlichkeitsmängel des Jugendlichen eine längere Gesamterziehung notwendig machen. Dabei muss eine Kriminalprognose vorgenommen werden.

Wichtig ist, dass die schädlichen Neigungen zum Zeitpunkt der Verurteilung noch vorliegen müssen. Es kann durchaus sein, dass ein Jugendlicher sich bis zur mündlichen Verhandlung wieder gefangen hat, er also zum Zeitpunkt der Tat durchaus schädliche Neigungen hatte, zum Zeitpunkt der Verurteilung aber nicht mehr.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Alexandra Braun

Beiträge zum Thema