Die Betriebsveranstaltung

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Es gibt zahlreiche Gelegenheiten im Unternehmensalltag, bei denen das Motto "Es ist Zeit zum Feiern!" gilt. Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitgeber solche Veranstaltungen planen, ohne dass steuerliche Belastungen entstehen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung in erster Linie im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Was versteht man unter einer betrieblichen Veranstaltung? Steuerlich relevante betriebliche Veranstaltungen sind gesellschaftliche Events, die auf betrieblicher Ebene stattfinden. Sie werden in der Regel auf Einladung des Arbeitgebers organisiert und bestehen hauptsächlich aus Arbeitnehmern. Ob es sich tatsächlich um eine betriebliche Veranstaltung handelt, hängt von den individuellen Umständen ab. Klassische Beispiele hierfür sind Betriebsausflüge sowie Weihnachts- und Sommerfeiern.

Gibt es Steuerfreibeträge für betriebliche Veranstaltungen? Ja, Zuwendungen für betriebliche Veranstaltungen können bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei sein. Derzeit liegt diese Grenze bei 110 Euro pro Arbeitnehmer (brutto). Jeder Euro über dieser Grenze muss versteuert werden.

Gilt der Freibetrag auch für Begleitpersonen? Nein, für Begleitpersonen gilt kein separater Freibetrag.

Ist eine Jubiläumsfeier ebenfalls eine betriebliche Veranstaltung? Nein, die Ehrung einer Einzelperson, selbst wenn weitere Kollegen daran teilnehmen, wird nicht als betriebliche Veranstaltung angesehen. In einigen Fällen kann die Finanzverwaltung jedoch bei runden Jubiläen Sachzuwendungen bis zu 110 Euro gestatten. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf.

Die Teilnehmerzusammensetzung ist entscheidend Nach den Vorgaben der Finanzbehörden gilt eine Veranstaltung nur dann als betriebliche Veranstaltung, wenn die Mehrheit der Teilnehmer Betriebsangehörige sind. Die Teilnahme von Personen, die nicht zur Gruppe der Mitarbeiter gehören, spricht jedoch nicht gegen die Einstufung als betriebliche Veranstaltung, solange ihre Anzahl die der Mitarbeiter nicht übersteigt.

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Weitere allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf unserem Blog zum Thema und auf unserem Projekt www.recht-und-rat.info.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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