Die Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht

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Im Bereich des Arzthaftungsrechts hat die höchstrichterliche Entscheidungspraxis Maßnahmen zur Erleichterung des Beweises zugunsten des Patienten eingeführt. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, bei Beweisproblemen einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen zu erreichen:

Betrachten Sie die folgenden Fallkategorien:

  • Gravierender medizinischer Fehler
  • Nicht durchgeführte Befunduntersuchung
  • Vollständig kontrollierbares Risiko
  • Mängel in der Dokumentation
  • Typische Beweisführung

Unsere neueste Rechtsinformation fokussiert sich auf diese Fallkategorien:

1. Gravierender medizinischer Fehler

Wenn das Gericht erkennt, dass ein Fehler in der Behandlung als „gravierend“ gilt, entsteht daraus typischerweise eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten. Es wird angenommen, dass dieser Fehler die primäre Ursache für den Schaden war. Der behandelnde Arzt muss das Gegenteil nachweisen.

Ein solcher Fehler ist als „gravierend“ anzusehen, wenn er aus einer allgemeinen medizinischen Perspektive völlig unerklärlich ist.

2. Nicht durchgeführte Befunduntersuchung

Gerichte neigen dazu, Ärzte, die erforderliche Untersuchungen nicht durchführen, strenger zu beurteilen als solche, die eine falsche Diagnose stellen. Eine nicht durchgeführte Befunduntersuchung wird oft einem gravierenden medizinischen Fehler gleichgestellt.

Wird solch eine Unterlassung als gravierender Fehler eingestuft, gelten die oben genannten Prinzipien. Sonst gelten spezifische Überlegungen.

3. Vollständig kontrollierbares Risiko

Wenn bestätigt wird, dass der Schaden aus einem vollständig beherrschbaren Bereich des Arztes resultiert, muss der Mediziner beweisen, dass er alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat.

Dafür muss der Patient jedoch nachweisen, dass der Behandlungsprozess ein vollständig kontrollierbares Risiko des Arztes darstellte. Einige Beispiele sind:

  • Schäden durch falsche Lagerung
  • Mangelhafte medizinische Ausrüstung
  • Vermeidbare Infektionen

4. Mängel in der Dokumentation

Ein Fehler in der Dokumentation ist nicht gleichzusetzen mit einem Behandlungsfehler. Aber er erleichtert den Beweis für den Patienten, da der Patient nicht für eine unklare Behandlungsgeschichte verantwortlich gemacht werden sollte.

5. Typische Beweisführung

Ein typischer Beweis wird in Betracht gezogen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen einem festgestellten Behandlungsfehler und dem resultierenden Schaden oder zwischen einem solchen Schaden und einem festgestellten Fehler besteht.

Es muss ein typischer Ablauf vorhanden sein, bei dem logisch von einer spezifischen Ursache zu einer spezifischen Folge geschlossen werden kann.

In unserer Kanzlei vertritt Sie im Arzthaftungsrecht der im Arzthaftungsrecht promovierte Kollege Dr. Ulrich.



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