Beweiserleichterung bei groben Behandlungsfehlern

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OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2016 - 26 U 107/15:

In diesem Verfahren ging um die Frage, ob die unterlassene Sehnervuntersuchung bei einem 11-jährigen diabeteskranken Kind durch einen Augenarzt als grober Behandlungsfehler zu werten ist und welche Höhe des Schmerzensgeldes dabei angemessen ist. 

In erster Instanz hatte das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen, jedoch lediglich ein Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 € für angemessen gehalten, wobei die Kammer dies als Teilschmerzensgeld ausgeurteilt hat. Insoweit hat das Landgericht die Ausurteilung eines Teilschmerzensgeldes für zulässig gehalten, weil die Schadensentwicklung hinsichtlich der Erblindung noch nicht abgeschlossen und nicht überschaubar sei.

Hiergegen wendete sich die Berufung

Das Berufungsgericht gab der Klägerin Recht.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die unterlassene Sehnervuntersuchung in diesem Fall als grober Behandlungsfehler des Augenarztes zu werten ist. Aufgrund des Behandlungsfehlers kam es zu irreversiblen Schäden in Form von Gesichtsfeldausfällen und Sehminderung bei dem Kind. Das OLG hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 80.000 € zugesprochen und dabei das Risiko der Erblindung berücksichtigt, nicht aber die tatsächliche Erblindung selbst.

Begründung: 

Der Augenarzt hätte den Sehnerv untersuchen und Augeninnendruck messen müssen (fachärztlicher Standard). Dies hätte zu sofortiger Krankenhauseinweisung und Behandlung geführt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag bereits Schädigung des Sehnervs mit Sehverlust von 60% auf unter 30% vor. Dies stellt schwere Beeinträchtigung der Lebensqualität dar (kein Führerschein, Einschränkungen im Beruf und Sport etc. ). Prognostiziert wurde vollständige Erblindung im Laufe des weiteren Lebens, was ein Schmerzensgeld von 80.000 € rechtfertige.

Infolge des groben Befunderhebungsfehlers, der von der Beklagten auch nicht (mehr) bestritten wurde, kommt der Klägerin eine Beweiserleichterung zugute, soweit es um die Folgen dieses Behandlungsfehlers geht. Dies bezieht sich auf die Beweislast hinsichtlich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden. Durch den nachgewiesenen groben Behandlungsfehler der Beklagten (unterlassene Sehnervuntersuchung) greift eine Beweiserleichterung zugunsten der klagenden Patientin. Das bedeutet: 

Die Klägerin muss nicht im Einzelnen nachweisen, dass die aufgetretenen Gesundheitsschäden (Sehverlust, Gesichtsfeldausfälle) tatsächlich durch den Behandlungsfehler verursacht wurden. 

Es wird vielmehr vermutet, dass der Schaden durch den Fehler verursacht wurde. Die Beklagte müsste diese Vermutung entkräften, indem sie beweist, dass die Schäden auch ohne den Behandlungsfehler eingetreten wären. Durch diese Beweiserleichterung ist es für die geschädigte Klägerin deutlich einfacher, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Sie muss nicht den vollen Beweis für die Kausalität führen.

Die Beweiserleichterung bei ärztlichen Behandlungsfehlern gilt generell und ist nicht auf den konkreten Fall beschränkt. 

Die Rechtsprechung wendet diese Grundsätze der Beweislastumkehr immer dann an, wenn ein grober Behandlungsfehler des Arztes festgestellt wurde. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Ist ein solcher grober Behandlungsfehler gegeben, greift die Vermutung, dass dieser Fehler ursächlich für Gesundheitsschäden des Patienten war. Der Arzt kann dann diese Vermutung nur entkräften, wenn er nachweist, dass die Schädigung auch ohne seinen Fehler eingetreten wäre. Diese Erleichterung der Beweisführung hilft Patienten, ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Ärzte leichter durchzusetzen. Die Beweislastumkehr gilt daher generell bei allen Arztbehandlungen und ist nicht auf bestimmte Fachrichtungen oder Behandlungsfehler beschränkt. Der Patient muss nur das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers und einen Gesundheitsschaden beweisen.

Kontaktieren Sie uns gerne bei der Einschätzung Ihres Falles und wir stehen Ihne gerne mit unserer Expertise im Arzthaftungsrecht zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Matthias Richter



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