Die Beweislast bei einem Sturz im Kaufhaus liegt nicht beim Kunden, sondern beim Unternehmen

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Falls ein Kunde in einer Verkaufseinrichtung, wie etwa einem Kaufhaus oder Möbelgeschäft, stürzt und sich verletzt, entstehen regelmäßig Diskussionen über die Haftungsverantwortung des Unternehmens. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht oftmals die Frage, ob das Unternehmen eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, indem es seine Verkehrssicherheitspflichten nicht adäquat erfüllt hat. Häufig ist eine aufwändige Beweisführung erforderlich, und Gerichte aller Instanzen interpretieren gelegentlich die Verteilung der Beweislast zwischen Kunde und Unternehmensführung fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 25. Oktober 2022 (VI ZR 1283/20) die Entscheidungen der vorhergehenden Gerichtsinstanzen aufgehoben und an diese zurückverwiesen, da sie rechtsirrig davon ausgegangen waren, die klagende Kundin müsse nachweisen, dass die vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die oberste Gerichtsinstanz stellte klar, dass der Unternehmensbetreiber nachweisen müsse, alle erforderliche Sorgfalt angewandt zu haben, um einen objektiv unsicheren Zustand im Bereich der eigenen Verantwortung zu verhindern. Jegliche Zweifel seien nicht zu Lasten des Kunden, sondern des Unternehmens zu legen.

Sturz durch Ausrutschen auf Obstpartikel führt zu gerichtlicher Auseinandersetzung Die Klägerin stürzte in einem Geschäft so schwer, dass sie einer Hüftoperation unterzogen werden musste. Sie machte geltend, auf einer am Boden liegenden Weintraube ausgerutscht zu sein, und kritisierte den Geschäftsbetreiber, den Bereich nicht ausreichend gesäubert zu haben.

Der beklagte Geschäftsbetreiber lehnte jede Haftungsverantwortung ab und argumentierte, dass die Fläche jeden Morgen gründlich durch einen externen Serviceanbieter gereinigt und die Sauberkeit dokumentiert werde. Darüber hinaus fände stündlich eine Sichtreinigung statt, und bei Bedarf stünde stets eine Reinigungskraft zur Verfügung.

Die vorinstanzlichen Gerichte wiesen die Klage der Kundin ab, da sie der Auffassung waren, dass das Unternehmen gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nicht für die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten haften würde. Das Unternehmen sei nicht generell verantwortlich für möglicherweise rutschige Essensreste auf dem Boden ihres Geschäftslokals. Der Klägerin obliege vielmehr die Beweislast, dass die angegebenen Sicherheitsmaßnahmen entweder nicht ergriffen worden seien oder dass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären.

Beweislastverteilung liegt beim Unternehmen, nicht beim Kunden Die Kundin gab nicht nach und zog die Angelegenheit vor den BGH. Der für Arzthaftungsrecht zuständige Senat rügte die Vorinstanzen und stellte klar, dass kein Anlass bestehe, von der seit sechs Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung abzuweichen. Zwar sei die Einschätzung der vorhergehenden Instanzen, die vom Beklagten ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen seien ausreichend, nicht zu kritisieren. Fehlgeleitet sei jedoch die Annahme, die Beweislast liege bei der Klägerin. Vielmehr müsste der Beklagte beweisen, dass alle erforderliche Sorgfalt angewandt worden sei, um jeglichen objektiv unsicheren Zustand in seinem Verantwortungsbereich zu vermeiden. Jegliche Unsicherheiten seien zu Lasten des Unternehmens und nicht des Kunden, da die Verschmutzung des Bodens dem Gefahren- und Organisationsbereich des Geschäftsbetreibers zuzurechnen sei.

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