Die Blitzerpanne von Köln – Bußgelder sollen auf Antrag erstattet werden

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Es geht um die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage auf der A3 in Höhe des Dreiecks Heumar. Während des Baus einer Lärmschutzwand war dort auf dem Streckenabschnitt der Baustelle im Februar 2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 60 km/h beschränkt worden. Auf Anordnung der Bezirksregierung Köln wurde diese Geschwindigkeitsbeschränkung 24 Stunden täglich durch die Blitzanlage am Heumarer Dreieck überwacht. Allerdings fehlte hinter der Baustelle ein entsprechendes Verkehrszeichen, wonach weiterhin 60 km/h gelten. Bis zu 470.000 Fahrer sind deshalb zu Unrecht mit Verwarnungen (15 - 60 €) oder Bußgeldern (ab 60 €) belangt worden. Etwa 13 Millionen Euro an Bußgeld wurden eingenommen.

Nachdem die Panne aufgedeckt wurde, hatte die Stadt Köln im Januar 2017 erklärt, alle noch laufenden Bußgeldverfahren von Amts wegen einstellen zu wollen.

Was mit den bereits abgeschlossenen Bußgeldverfahren geschieht war zunächst unklar.

Die Behörden haben sich nun aber darauf verständigt, den zu Unrecht geblitzten Autofahrern grundsätzlich ihr Geld zurück zu erstatten und auch für die Löschung der zu Unrecht in Flensburg eingetragenen Punkte der vermeintlichen Verkehrssünder zu sorgen.

Grundlage für die Rückzahlung ist ein Gnadenerlass des Landes NRW aus dem Jahr 2002. Danach kann in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das zu viel gezahlte Bußgeld erstattet sowie eine Löschung eventuell verhängter Punkte im Verkehrszentralregister verfügt werden kann.

Wer sein Geld zurückerhalten möchte, muss also einen Antrag bei den Behörden stellen. Die Bezirksregierung hat zugesichert, als Gnadenbehörde jeden einzelnen Antrag zu prüfen.

Nachstehend finden Sie eine von Rechtsanwalt Christian Demuth formulierte Mustervorlage für ein entsprechendes „Gnadengesuch“, das Betroffene bei der Bußgeldstelle auf dem Postweg einreichen können

Hinweis: Rechtsanwalt Christian Demuth übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung.

Stadt Köln

Abt. 325

Stadthaus

50605 Köln

GNADENGESUCH

Aktenzeichen: (hier ist das Aktenzeichen vom Bußgeldbescheid einzutragen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorgenannten Bußgeldsache beantrage ich,

(Vorname Familienname, Anschrift) ,

im Wege eines Gnadengesuches,

den gegen mich wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen Bußgeldbescheid aufzuheben und mir das bereits gezahlte Bußgeld nebst Auslagen und Gebühren auf mein unten angegebenes Konto zu erstatten.

Außerdem erbitte ich, das Kraftfahrtbundesamt über die Aufhebung des Bußgeldbescheides in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Punkteeintragung im Fahrerlaubnisregister (FAER) rückgängig zu machen ist.

Begründung:

Der Bußgeldbescheid beruht auf dem Vorwurf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten zu haben. Wie inzwischen bekannt geworden ist, war im Bereich der Messstelle jedoch von einer wirksamen Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h auszugehen. Dabei handelt es sich um die letzte vor der Baustelle bezeichnete Geschwindigkeitsbegrenzung durch das Verkehrszeichen 274, welche ohne einen Hinweis auf die folgende Baustelle erfolgt. Es ist bekannt, dass in der Baustelle die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h durch Verkehrszeichen 274 zumindest teilweise in Kombination mit dem Verkehrszeichen 123 (Baustelle) aufgestellt war. Nach der laufenden Nr. 55 zu § 41 Abs. 1 Anl. 2 StVO endet ein Streckenverbot ungekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, ab welcher Stelle die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO, Rn. 45 m.w.N.). Aufgrund der vorgenannten Schilderkombination bezieht sich die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h nur auf die Baustelle, welche bei Kilometer 0,95 baulich eindeutig endete. Die darauf folgende Schilderbrücke befindet sich hinter der Messstelle bei Kilometer 0,8, sodass die dort angebrachten Einblendungen sich nicht auf die Geschwindigkeitsmessung auswirken.

Die Festsetzungen im Bußgeldbescheid sind somit erkennbar fehlerhaft und der Bescheid ist rechtswidrig.

Kontoinhaber_____________________

IBAN:____________________________

__________________________________

(Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift)


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