Die Brandstiftung gem. § 306 StGB

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Die Brandstiftung gem. § 306 StGB ist im Kern eine Sachbeschädigung durch Feuer. Im Verhältnis zur Sachbeschädigung werden Brandstiftungsdelikte aber sehr hart bestraft.

Während die Sachbeschädigung gem. § 303 StGB ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, schreibt das Strafgesetzbuch für eine einfache Brandstiftung bereits eine Strafe von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren vor.

Eine einfache Brandstiftung liegt vor, wenn jemand fremde

  1. Gebäude oder Hütten
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen
  3. Warenlager oder -vorräte
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs-, oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Der Bundesgerichtshof musste (BGH) in dem Verfahren 4 StR 344/11 über eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München entscheiden, in der durch Feuer die Teeküche eines Unternehmens zerstört wurde.

Der vor dem Landgericht München Angeklagte wollte im Verwaltungsgebäude des geschädigten Unternehmens einen Brand legen, indem er in der Teeküche des Gebäudes eine Kaffeemaschine auf eine Herdplatte stellte und diese dann auf maximale Leistung schaltete. Der geplante Brand sollte damit wie die Folge einer Nachlässigkeit aussehen. Tatsächlich geriet nur die Kaffeemaschine in Brand und es kam zu einer Verrußung der Küche, die dadurch unbenutzbar wurde. Außerdem entstanden Putzabplatzungen an der Decke und es lösten sich zwei Wandfließen.

Das Landgericht München hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In der Revision wurde dieses Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.

Der BGH machte deutlich, dass die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes wegen der hohen Strafandrohung des § 306 StGB eine Zerstörung von Gewicht erfordert. Das Gebäude muss für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen oder ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil muss unbrauchbar gemacht werden. Nach Ansicht des BGH liegt dies bei einer Teeküche aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung für den Widmungszweck des Verwaltungsgebäudes eher fern. Sie kann auch nicht als zwecknötiger Teil des Gebäudes angesehen werden. Das für die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB erforderliche Gewicht ist demnach nicht erreicht.

Diese Entscheidung wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich ist Strafverteidiger aus Berlin. Ein Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit sind die Brandstiftungsdelikte.

Weitere Informationen über die Brandstiftungsdelikte finden Sie unter:

http://www.brandstiftung.info/


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