Die Deutsche Direkt Inkasso und die Gewerbeauskunft-Zentrale: Eine unendliche Geschichte (?)

  • 2 Minuten Lesezeit

Bereits seit einiger Zeit berichten wir regelmäßig von den Vorgängen im Bereich "Branchenbuchabzocke", so u.a. hier: http://www.anwalt.de/rechtstipps/aerger-mit-der-gewerbeauskunft-zentrale_023595.html?sid=6ad08aabcbcbfdb85e95d154b6806153

In vielen Angelegenheiten mit der Gewerbeauskunft-Zentrale ergibt sich nach Einschaltung eines Inkassobüros (der Deutschen Direkt Inkasso GmbH) ein reger Schriftverkehr. Trotz der aus unserer Sicht in den meisten Fällen eindeutigen Sach- und Rechtslage werden dabei in steter Regelmäßigkeit die Hinweise auf aktuelle, oberlandesgerichtliche Rechtsprechung (v.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11) ignoriert. Das OLG Düsseldorf hatte entschieden, dass die Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale täuschenden Charakter haben.

Das Hauptargument der DDI GmbH lautet in solchen Fällen: das betreffende Verfahren stamme aus dem wettbewerbsrechtlichen Bereich und gebe keinerlei Tendenz für die zivilrechtliche Anfechtung zu erkennen. Weiter entfalte das Urteil ohnehin keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Sodann wird auf die üblichen Urteile (Amtsgericht Bergisch Gladbach (60 C 182/11), Amtsgericht Köln (114 C 128/11), Amtsgericht Düsseldorf (40 C 8543/11)) hingewiesen, die ja den Zahlungsanspruch der Gewerbeauskunft-Zentrale eindeutig bejaht hätten. Natürlich übersieht die DDI GmbH bei diesem Hinweis, dass auch diese Urteile keinerlei Bindungswirkung entfalten. Aber gut.

Interessanter ist da schon das Argument, es handle sich vorliegend um Fragen des Anfechtungsrechts, die in dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gerade nicht entschieden worden waren. Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber: die Fragen sind inhaltlich verwandt, die Argumentation des OLG Düsseldorf mithin ohne weiteres verwertbar im Rahmen der Anfechtung.

Nach derzeitigem Stand sehen das AG Düsseldorf, das LG Düsseldorf und auch das OLG Düsseldorf in dem Vorgehen der Gewerbeauskunft-Zentrale eine Täuschung. Da die GWE GmbH über den - aus dem behaupteten Vertragsschluss angeblich vereinbarten Gerichtsstand Düsseldorf - hier mithin einen schweren Stand haben dürfte, ist wohl nicht von einer Vielzahl von Klageverfahren auszugehen.

Traurig allerdings, dass die Branchenbuchabzocke offensichtlich immer noch weiter geht und auch Inkassounternehmen die fraglichen Ansprüche derart stur weiterhin geltend machen wollen. Man kann sich hier nicht des Eindrucks erwehren: solange auch nur ein "Dummer" (oder besser: Getäuschter) zahlt, werden wohl auch weiterhin entsprechende Briefe verschickt.

Kontakt

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de

E-Mail: lederer@rae-altersberger.de



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Lederer

Beiträge zum Thema