Die drei ??? Hörbuch: Abmahnung Waldorf Rechtsanwälte wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke

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Die drei ??? Hörbuch: Waldorf Rechtsanwälte verschicken erneut Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in Tauschbörsen.

In der Abmahnung heißt es: „Für sämtliche über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften Sie persönlich". Das ist freilich so nicht richtig. Hier wird der Eindruck erweckt, als hafte der Anschlussinhaber verschuldensunabhängig alleine aufgrund der Tatsache, dass er Anschlussinhaber ist.

Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Beispielsweise ist eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken gegeben, wobei das OLG Frankfurt sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.

Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Regelmäßig empfiehlt es sich, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Ob die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden können, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt möglicherweise auch eine vergleichsweise Einigung in Frage.

In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung und die Kenntnis der technischen Zusammenhänge auch hinsichtlich der Beweisfrage ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast, die dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegt, muss dieser sehr genau vortragen, welche Maßnahmen er im Rahmen der Prüfungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten unternommen hat, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Der bloße Vortrag nämlich, der Anschlussinhaber sei es nicht gewesen, genügt nicht, um die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen.

Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*

Rechtsanwalt

*Master of Laws (Medienrecht)

www.ra-weiner.de


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