Die drei wichtigsten Besonderheiten der Kündigungsschutzklage

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Die Kündigungsschutzklage hat einige Besonderheiten, die man kennen sollte, um keine böse Überraschung zu erleben. Kündigt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer und möchte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen, dann muss er eine Kündigungsschutzklage erheben.

Einhaltung der Frist beachten

Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Wird diese Frist auch nur um einen Tag verpasst, ohne dass triftige Entschuldigungsgründe vorliegen, gilt die Kündigung als wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden. Die Frist beginnt mit Zugang, also mit Erhalt der Kündigung. Es kommt nicht darauf an, wann man tatsächlich von der Kündigung Kenntnis erhält.

So geht beispielsweise eine Kündigung mit Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers zu. Die Frist ist auch nur gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Arbeitsgericht zugeht. Um den rechtzeitigen Eingang zu wahren und im Streitfall nachzuweisen, senden Rechtsanwälte üblicherweise die Klage vorab als Fax und drucken sich ein Sendeprotokoll aus.

Voraussetzung für Abfindung 

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist zwingende Voraussetzung, um eine Abfindung durchsetzen zu können. Zwar sind manche Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags bereit, eine Abfindung zu bezahlen, doch das bedeutet nicht, dass Arbeitnehmern quasi automatisch auch nach einer Kündigung eine Abfindung zusteht. Nur wenn sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage herausstellt, dass die Kündigung unwirksam war, hat der betroffene Arbeitnehmer das Wahlrecht, statt der Weiterbeschäftigung eine Abfindung zu verlangen – vorausgesetzt, die Weiterbeschäftigung ist für den Arbeitnehmer unzumutbar.

Kosten des Verfahrens

Eine weitere Besonderheit ist, dass jede Partei – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – ihre Anwaltskosten selbst tragen muss. Das bedeutet, auch wenn ein Arbeitnehmer zu Unrecht bzw. rechtswidrig gekündigt wurde und den Prozess auch vollständig gewinnt, er am Ende trotzdem seine eigenen Anwaltskosten bezahlen muss. Das ist vor dem Hintergrund von Bedeutung, da im Arbeitsrecht bei einer Kündigung drei Bruttomonatsgehälter für die Berechnung des Streitwerts herangezogen werden.

Beispiel: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro belaufen sich die Anwaltskosten auf 1.532,13 Euro. Kommt es im Prozess zu einer Einigung und wird ein sogenannter Vergleich geschlossen, summieren sich die eigenen Anwaltskosten auf 2.135,46 Euro. Vor diesem Hintergrund ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll.

Für Kündigungsschutzklage Anwalt beauftragen

Auch trotz der Kosten ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts dringend geboten, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung zur Wehr setzen will. Die erfolgreiche Kündigungsschutzklage ist an Formalien gebunden wie die Formulierung der richtigen Klageanträge und Klagebegründung, die juristische Laien in der Regel nicht kennen. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage kann der Rechtsanwalt nicht nur die Kündigung angreifen, sondern auch – je nach Fall – neben der Abfindung ausständigen Lohn, Abgeltung des Resturlaubs sowie die Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses durchsetzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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