Einrichtungsbezogene Impfpflicht

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 20a vor, dass Personen, die in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, entweder gegen das Corona-Virus geimpft oder von einer Infektion genesen sein müssen. Einrichtungen im Sinne von § 20a Abs. 1 IfSG sind z.B. Krankenhäuser, Tageskliniken und Arztpraxen. 

Eine Ausnahme besteht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-Virus geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen. 

Wer in einer der genannnten Einrichtungen arbeitet, muss der Leitung bis zum 15.03.2022 entweder einen gültigen Impfnachweis, einen gültigen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben. 

Die Leitung der Einrichtung hat dem Gesundheitsamt gegenüber die Meldung abzugeben, sofern kein Nachweis vorgelegt wird oder der Nachweis zwar vorgelegt wird, die Leitung aber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises hat. 

Das Gesundheitsamt kann in solchen Fällen ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen, wenn diese Nachweise nach Aufforderung nicht erbracht wird. Dies kann für den Betroffenen weitreichende (arbeitsrechtliche) Konsequenzen haben.

Darüber hinaus kann der Betroffene mit einem Bußgeld nach § 73 IfSg belegt werden.

Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift wird bereits vor dem Bundesverfassungsgericht überprüft, ein entsprechendes Verfahren ist anhängig. Bereits in der diesbezüglichehn Eilentscheidung hat das Gericht anklingen lassen, dass wohl erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der einrichtingsbezogenen Impfpflicht bestehen dürften. 

Ungeachtet dessen werden weiterhin Anhörungsschreiben iSd § 20a IfSG an die Betroffenen versandt. 

Es bleibt abzuwarten, ob die Behörden tatsächlich ein solches Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen werden. 

Umso erstaunlicher ist diese Praxis, da die allgemeine Impfpflicht zwischenzeitlich auch keine Mehrheit mehr beim Gesetzgeber findet. 

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, dann sprechen Sie mich gerne an.

Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät und vertritt Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte.

www.schuetter-arbeitsrecht.de



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Schütter

Beiträge zum Thema