Die Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB

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In § 69 StGB ist die Entziehung der Fahrerlaubnis geregelt. Bei dieser Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung.

§ 69 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, die Fahrerlaubnis entziehen kann. Dazu muss sich aus der Tat ergeben, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Diese Ungeeignetheit kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Zum einen kann der Täter körperlich oder geistig nicht in der Lage sein, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Weit häufiger kommt allerdings das Fehlen der charakterlichen Zuverlässigkeit in Betracht. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Täter sein Auto zu größeren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten benutzt oder sein Fahrzeug verwendet, um Unfälle vorzutäuschen.

In § 69 Abs. 2 StGB sind Taten genannt, bei denen in der Regel von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen wird.

Es handelt sich bei diesen Taten um:

1.    Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB)

2.    Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

3.    das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (§ 142 StGB)

4.    Vollrausch (§ 323a StGB)

Gegen wenn wegen einer solchen Straftat ermittelt wird, der muss immer mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Ein Abweichen vom Regelfall kommt nur in Frage, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Fall aus Ausnahme erscheinen lassen. Bei der Straftat der Trunkenheit im Verkehr kann dies beispielsweise angenommen werden, wenn das Fahrzeug nur wenige Meter bewegt wurde, um eine Einfahrt frei zu machen.

Sie sollten in solchen Fällen nicht selbst zu argumentieren versuchen, da Sie sich damit erheblichen Schaden zufügen können. Insbesondere muss vor der Argumentation, warum die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen sein soll, unbedingt Akteneinsicht genommen werden. Vollständige Akteneinsicht erhält nur ein Rechtsanwalt.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58
20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790

E-Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
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