Die Erbengemeinschaft – was bedeutet Notverwaltung?

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Eine Notverwaltungsmaßnahme ist ein spezieller Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung. In einem Notfall kann nämlich jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben Notmaßnahmen einleiten, wenn die Zustimmung der anderen Miterbin nicht mehr eingeholt werden kann.

1.

Notmaßnahmen sind beschränkt auf solche Maßnahmen, die zur Erhaltung einer Nachlasssache notwendig sind.

Beispiel: Im Nachlass befindet sich eine Immobilie, dort ereignet sich ein Wasserrohrbruch. Miterbe A erfährt dies als erster, kann die anderen Miterben jedoch kurzfristig nicht erreichen. Er kann dann als Notmaßnahme den erforderlichen Reparaturauftrag allein erteilen.

2.

Maßnahmen, die nicht der Erhaltung, sondern nur der Verbesserung diesen, sind keine Notmaßnahme und daher nicht gedeckt. Natürlich soll das Recht zur Notmaßnahme einem einzelnen Miterben nicht dazu dienen, einen normalen Beschluss der Miterben zu vermeiden oder zu unterlaufen.

Letztlich kommt es insoweit auf eine objektive Betrachtung an, also darauf, wie sich eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Person in der aktuellen Situation verhalten hätte.

3.

Das Notverwaltungsrecht umfasst auch die Befugnis, den Reparaturauftrag gleich im Namen aller Miterben in zu erteilen. Damit wird die Reparaturkostenrechnung sofort eine Nachlassverbindlichkeit.

Hatte Miterbe A den Installateur nur in seinem eigenen Namen beauftragt, wird der Installateur die Rechnung auch nur auf den Namen des A ausstellen. A kann dann aber von den Miterben Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.





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